Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 und 106 ArbVG kommt ausschließlich den Arbeitnehmern iSd § 36 Abs 1 ArbVG zu. In die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sind nur Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG beschäftigt war. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu laufen.
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Sailer, H. Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit: Berechnung der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit bei vormals leitendem Angestellten. JuBl 133, 663–665 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-0085-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-0085-y