Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) ist insb auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Mit den Vorgaben der Pauschalreise-RL ist zwar wohl eine Bagatellgrenze vereinbar, nicht jedoch das Abstellen auf eine hypothetische Preisminderung von 50 %, setzt diese doch in aller Regel ganz massive Mängel voraus, sodass die Zuerkennung von Schadenersatz nur in Ausnahmefällen in Betracht käme. Die Erheblichkeit nach § 31e Abs 3 KSchG hat sich nicht am Begriff des "unerheblichen Mangels" iSd § 932 Abs 2 ABGB aF zu orientieren.
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Sailer Erheblichkeitsschwelle für Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (I). JuBl 133, 47–49 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-010-2065-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-010-2065-z