Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen. Insb bei besser verdienenden Partnern erscheint es äußerst fraglich, ob die bloße Vermögensansammlung und -verwaltung als ein solcher untypischer gemeinschaftlicher Zweck anzusehen ist, der allein den eindeutigen Rückschluss auf einen entsprechenden Vertragswillen zulässt. Es ist keineswegs untypisch, dass in länger andauernden Lebensgemeinschaften Vermögen gebildet wird. Ein – nach außen mit alleiniger Verfügungsmacht bzw mit einem Vollrecht ausgestatteter – Partner kann bestimmte Vermögenswerte zum Teil wirtschaftlich im eigenen Interesse, zum Teil aber in jenem des anderen halten. Es kann also ein Treuhandverhältnis vorliegen. Ein Treuhänder hat dem Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses das Treugut herauszugeben bzw – wenn dies nicht mehr möglich ist – dessen Wert zu vergüten. Im Falle von "Treuhandmiteigentum" kann der Treugeber entweder die Teilung oder die Übertragung des auf ihn entfallenden Anteils begehren.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Sailer Konkludente Begründung einer GesbR zwischen Lebensgefährten / Beendigung von "Treuhandmiteigentum". JuBl 133, 29–31 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-010-2060-4
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-010-2060-4