Der vom UGB weitgehend übernommene Unternehmerbegriff des KSchG, wonach eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit und das Vorhandensein einer auf Dauer angelegten Organisation vorausgesetzt ist, bestimmt auch die Auslegung des nach § 87 JN maßgebenden Begriffs des Erwerbsunternehmens. Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd § 87 JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet. Der Gerichtsstand des § 87 Abs 2 JN setzt nach Lehre und Rsp keine Zweigniederlassung im Sinn des Unternehmensgesetzbuches voraus. Es genügt das Bestehen einer von der Hauptniederlassung gesonderten Niederlassung bzw einer vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die den Mittelpunkt des Kreises selbständiger Beziehungen derselben bildet und mit dem Unternehmen (der Hauptniederlassung) in einem bestimmten wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang steht. Der in der Klage geltend gemachte Anspruch muss mit der Tätigkeit der Niederlassung, an deren Sitz geklagt wird, in Zusammenhang stehen.
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Sailer Gerichtsstand der Zweigniederlassung gilt für Unternehmer iSv KSchG/UGB. JuBl 130, 394–396 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1443-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1443-2