Zusammenfassung
1. Formuliert ein Radiologe in seinem Befundbericht “Insbesondere kein Hinweis auf eine Osteoepiphysenlösung ...” und “... aktuell kein Hinweis für eine Osteoepiphysenlösung” und führt dies zu einer deutlich verzögerten Behandlung der tatsächlich vorliegenden Osteoepiphysenlösung bei einem Kind mit nachfolgenden Dauerschäden, so haftet der Radiologe für diese mindestens grob irreführende und als behandlungsfehlerhaft anzusehende Formulierung auch dann, wenn der Nachbehandler aus den ansonsten korrekten Umschreibungen der radiologischen Befunde tatsächlich die richtigen Schlüsse hätte ziehen können.
2. Zur Frage der Verjährung wegen Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände.
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OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2016 – 5 U 69/15 (LG Köln). Grob missverständliche Formulierungen im Befundbericht als Behandlungsfehler . MedR 35, 318–320 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4581-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4581-5