Zusammenfassung
1. Gesonderte Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars sind nur solange anfechtbar, wie die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
2. Bei der in §87b Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 SGB V a.F. normierten Vier-Wochen-Frist für die Zuweisung der Regelleistungsvolumen handelt es sich um eine Ordnungsfrist.
3. Eine Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens kommt erst dann in Betracht, wenn das neue Regelleistungsvolumen nicht rechtzeitig vor Beginn seines Geltungszeitraums – d.h. dem Quartalsbeginn – zugewiesen wird.
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BSG, Urt. v. 15.8.2012 – B 6 KA 38/11 R (SG Düsseldorf). Die Vier-Wochen-Frist in §87b Abs. 5 S. 1 SGB V a.F. für die RLV-Zuweisung ist eine bloße Ordnungsfrist . MedR 31, 331–334 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3417-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-013-3417-1