Zusammenfassung
Den Landesgesetzgebern ist es durch Bundesrecht nicht verwehrt, die Investitionskosten der Plankrankenhäuser zur Wiederbeschaffung ihrer langfristig nutzbaren Anlagegüter durch jährliche (Bau-)Pauschalen zu fördern (hier nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen). Bei der Umstellung einer bedarfsabhängigen Einzelförderung auf ein System jährlicher (Bau-)Pauschalen ist es aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt, die Krankenhäuser nach dem Grad ihrer Leistungsfähigkeit und der Dringlichkeit ihres Investitionsbedarfs sukzessive in die neue Förderung aufzunehmen.
Die zur Festlegung der Reihenfolge der Aufnahme in die Förderung im nordrhein-westfälischen Verordnungsrecht vorgesehene Förderkennziffer spiegelt diese Kriterien in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise wider.
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BVerwG, Urt. v. 30.8.2012 – 3 C 17.11 (OVG Nordrh.-Westf.). Zulässigkeit der Pauschalförderung durch das KHGG NRW . MedR 31, 311–316 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3411-7
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