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Obliegenheiten der privaten Krankenversicherung beim Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag; Anforderungen an die Annahme einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer nach dem seit dem 1.1.2009 geltenden Recht

VVG §§19 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, 193 Abs. 5; ZPO §138 Abs. 3

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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers umfasst die Darlegung des Krankheitsbildes und die grundsätzlich damit zusammenhängenden Beschwerden, nicht die korrekte medizinische Bezeichnung.

2. Bei Husten, Schnupfen, unklaren Bauchschmerzen ohne weiteren Behandlungsbedarf, Bläschenausschlag am Mund und unklarer Belastungsdyspnoe handelt es sich um nicht gefahrerhebliche Erscheinungen, die im Regelfall mit nur vorübergehender Beeinträchtigung einhergehen und dann schnell in Vergessenheit geraten, wenn mit diesen Diagnosen keine dauerhaften Beeinträchtigungen einhergehen.

3. Bei gewöhnlichen Sportverletzungen gilt nicht zwingend, dass diese den Versicherer veranlasst hätten, den Vertrag gar nicht oder zu anderen Bedingungen abzuschließen. Das gilt zumindest dann, wenn die Verletzung folgenlos ausgeheilt ist und keine weiteren Beeinträchtigungen zu verzeichnen sind. Für diese Fälle ist der Anlass der Diagnose mit der Folge von Erleichterungen für den Versicherungsnehmer zu berücksichtigen.

4. Auch bei grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn er die Versicherung zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, §19 Abs. 4 VVG. Seit Einführung der Verpflichtung des Versicherers, eine Versicherung zum Basistarif zu gewähren, kann der Versicherer nicht damit gehört werden, dass er den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Erkrankungen gar nicht geschlossen hätte.

5. Die Versicherung trägt ebenfalls die Beweislast für die Gefahrerheblichkeit der vom Versicherungsnehmer vorvertraglich nicht angezeigten Gesundheits-Umstände, wenn diese nicht offensichtlich ist. In diesem Fall hat die Versicherung sowohl Gründe für die Gefahrerheblichkeit als auch deren konkrete Auswirkungen auf die Leistungstarife darzulegen; sie hat zwischen Erheblichem und Unerheblichem zu unterscheiden und zu erläutern, nach welchen Kriterien sie die Grenzziehung vornimmt. Genügt die auf sekundärer Ebene darlegungspflichtige Partei diesen Anforderungen nicht, ist der gegnerische Vortrag nach §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. (Leitsätze der Bearbeiterin)

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LG Kiel, Urt. v. 23.11.2012 – 5 O 46/12. Obliegenheiten der privaten Krankenversicherung beim Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag; Anforderungen an die Annahme einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer nach dem seit dem 1.1.2009 geltenden Recht . MedR 31, 308–311 (2013). https://doi.org/10.1007/s00350-013-3410-8

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