FormalPara Leserbrief zu

Eichhorn T (2016) Vorbereitung zur Facharztprüfung HNO. Folge 23. HNO 64:128–132. doi:10.1007/s00106-0121-2

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte einige Anmerkungen zum o. g. Artikel machen. Ich finde es schön, dass im Rahmen der Rubrik „Vorbereitung zur Facharztprüfung“ auch die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit behandelt wird. Leider haben sich neben einigen diskussionswürdigen fachlichen Aspekten ein paar Detailfehler eingeschlichen.

Die Darstellung des Autors, dass eine fortschreitende Lärmschädigung zu einem Hörverlust im mittleren Frequenzbereich führt und „letztendlich sogar als Diagonalverlauf der Hörkurve imponiert“ (S. 130), ist kritisch zu betrachten. Verwiesen werden darf auf das Standardwerk von Feldmann und Brusis („Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes“, 7. Aufl., S. 285: „Ein durchgehender Schrägabfall […] in Form einer abfallenden Geraden spricht […] eindeutig gegen eine Lärmschwerhörigkeit.“) sowie z. B. auf Brusis T. „Aus der Gutachtenpraxis: Hörverluste im Tief- und Mitteltonbereich bei Lärmschwerhörigkeit?“ aus dem Jahr 2014.

Vielleicht wäre es besser gewesen, einen Fallbericht mit „klassischem“ Tonschwellenaudiogramm mit c5-Senke und Steilabfall nach 1 kHz darzustellen.

In Abb. 3 fehlt bei der Beschreibung der Berechnung des gewichteten Gesamtwortverstehens der abschließende Rechnungsschritt (die Division durch 2).

In der gleichen Abbildung (unter „MdE-Bestimmung“, Pkt. 1) sowie im Text auf S. 131 wird auf eine Tabelle „nach Bönninghaus und Röser (1980)“ verwiesen. Gemeint ist folgende Tabelle: „Tabelle zur Ermittlung des prozentualen Hörverlusts aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchungen (nach Boenninghaus und Röser 1973)“.

In Abb. 3 sind weiter (unter „MdE-Bestimmung“, Pkt. 2) die Begriffe „prozentualer Hörverlust“ und „MdE“ ineinandergeraten: der Autor will das Verfahren zur Ermittlung des prozentualen Hörverlusts darstellen, bringt in die Beschreibung dieser Berechnung aber den Begriff der MdE hinein.

Seit 2012 heißen die Begutachtungsempfehlungen zur Lärmschwerhörigkeit „Königsteiner Empfehlung“, nicht mehr „Königsteiner Merkblatt“ (S. 131).

Am Ende des Artikels wird auf die Indikation zur Versorgung mit Hörhilfen eingegangen. Mittlerweile wird der Frequenzbereich bis 4 kHz in die Betrachtung miteinbezogen, nicht wie vom Autor genannt bis 3 kHz.

Mit freundlichen Grüßen

Marzell Semmler