In der Fassung vom 26.07.2011, veröffentlicht und in Kraft getreten am 27.07.2011
Bundesgesundheitsbl, Gesundheitsforsch, Gesundheitsschutz 54:1257–1261
http://dx.doi.org/10.1007/s00103-011-1354-6
In der oben genannten Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission ist leider ein Fehler enthalten. In Kap. VII.5. (Seite 1260) steht: Es dürfen nur die für den jeweiligen Untersuchungszweck erforderlichen Analysen der genetischen Probe vorgenommen werden. Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden.
Richtig lautet dieser Absatz: Es dürfen nur die für den jeweiligen Untersuchungszweck erforderlichen Untersuchungen der genetischen Probe vorgenommen werden. Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden.
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Erratum zu: Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) zu genetischen Untersuchungen bei nicht-einwilligungsfähigen Personen nach § 14 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1c GenDG. Bundesgesundheitsbl. 55, 1232 (2012). https://doi.org/10.1007/s00103-012-1563-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00103-012-1563-7