In der Fassung vom 26.07.2011, veröffentlicht und in Kraft getreten am 27.07.2011

Bundesgesundheitsbl, Gesundheitsforsch, Gesundheitsschutz 54:1257–1261

http://dx.doi.org/10.1007/s00103-011-1354-6

In der oben genannten Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission ist leider ein Fehler enthalten. In Kap. VII.5. (Seite 1260) steht: Es dürfen nur die für den jeweiligen Untersuchungszweck erforderlichen Analysen der genetischen Probe vorgenommen werden. Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden.

Richtig lautet dieser Absatz: Es dürfen nur die für den jeweiligen Untersuchungszweck erforderlichen Untersuchungen der genetischen Probe vorgenommen werden. Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden.

Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.