Zusammenfassung
Die Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011, LMIV) ist seit fast fünf Jahren in Kraft. Sie musste bereits im Dezember 2014 von allen Lebensmittelunternehmen nachweislich umgesetzt sein. Leider ist dies auch Ende 2016 immer noch nicht bei allen Unternehmen, die lose Ware abgeben, bekannt. Typische Fehler sind: fehlende Informationen ohne Nachfrage durch den Allergiker, die undifferenzierte Angabe von glutenhaltigen Getreide oder Schalenfrüchten, mangelndes Wissen der Verkaufs- oder Servicekräfte und fehlende Speisen oder Artikel. Obwohl der Gesundheitsschutz durch die LMIV besonders adressiert wird, sind den Lebensmittelkontrolleuren die Hände gebunden, da es immer noch keine Durchführungsverordnung mit Sanktionsvorschriften gibt oder eine Schulungsverpflichtung bzgl. Allergene vorgesehen ist. Aber nicht nur bei unverpackten Lebensmitteln gibt es Unzulänglichkeiten mit der Allergeninformation. Auch bei verpackter Ware ist die rechtliche Grundlage nicht immer zielführend. So ist die zusätzliche Angabe einer allergenen Quelle bei einem Aroma für den Allergiker verwirrend. Eine Reaktion ist hier nicht zu erwarten, wenn kein Protein enthalten ist. Die Beantragung einer Ausnahme ist aber sehr aufwändig und kostspielig. Somit wird dieser Weg selten beschritten.
Literatur
VO (EU) Nr. (1169/2011) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
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Der Kongress „Sichere Lebensmittel – Von der Früherkennung bis zur Sanktion“ fand vom 18. bis 19. Oktober 2016 in Erlangen statt und wurde vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) organisiert und durchgeführt.
The congress “Sichere Lebensmittel – Von der Früherkennung bis zur Sanktion” took place from 18. to 19. October 2016 in Erlangen, Germany and was hosted and organized by the Bavarian Health and Food Safety Authority (LGL).
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Pfaff, S. Ausreichender Schutz für den Allergiker durch die Lebensmittelinformationsverordnung?. J Consum Prot Food Saf 12 (Suppl 1), 33–36 (2017). https://doi.org/10.1007/s00003-016-1079-4
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