Zusammenfassung
Umweltrisiken sind nach anerkannter Rechtsmeinung in Kauf zu nehmen, sofern sie lediglich ein “vernachlässigbares Restrisiko” darstellen. Davon wird beim Mobilfunk, der seit rund 15 Jahren die nachhaltigste Veränderung unserer Umwelt mit sich bringt, regelmäßig ausgegangen. Doch zeigen inzwischen Forschungs- und Erfahrungsberichte Effekte, die weit mehr als lediglich “hypothetisch denkbare Gefahren” plausibel machen, wie sie für die Annahme eines “Restrisikos” Voraussetzung wären. Ob Gerichte künftig den vom Bundesverfassungsgericht stets geforderten inhaltlich- effektiven Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG noch gewährleisten können, ohne diesen Berichten – notfalls mit sachverständiger Hilfe – nachzugehen und eventuell sogar konkrete Maßnahmen zu erwägen, darf somit stark bezweifelt werden.
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Budzinski, B.I. Bei Notruf – Funkstille. Wie mobil funkt der Rechtsstaat? . NuR 31, 846–857 (2009). https://doi.org/10.1007/s10357-009-1778-z
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