Zusammenfassung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll sicherstellen, dass bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt, unter anderem auf Kulturgüter, nach einheitlichen Grundsätzen zur wirksamen Umweltvorsorge frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, damit das Ergebnis so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt wird (1 UVPG). Die UVP ist unselbstständiger Teil behördlicher Zulassungsverfahren (2 UVPG). Sie ersetzt weder fehlende Umweltstandards, noch modifiziert sie das materielle Recht. Der Umfang der vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen (Umweltverträglichkeitsstudie – UVS –) richtet sich nach der materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit der Umweltauswirkungen (6 Abs. 1 UVPG). Die UVP ist nicht als ein Suchverfahren konzipiert. Die notwendige Durchführung einer UVP verpflichtet weder den Vorhabensträger noch die Behörde dazu, Umweltauswirkungen zu ermitteln, auf die es rechtlich nicht ankommt oder die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen.
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Jankowski, K. Rohstoffgewinnung im Spannungsfeld des Bodendenkmalschutzes – dargelegt am Beispiel Nordrhein-Westfalens . Natur und Recht 30, 19–28 (2008). https://doi.org/10.1007/s10357-007-1402-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-007-1402-z