Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage prägt – für ein engeres Verständnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems" sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, fließen die Rücklagenbeiträge samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabhängig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Vermögen zu. Daraus folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem völlig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein können. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen, die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, die aus der Behebung ernster Schäden des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger Abtretung iSd § 1422 ABGB.
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Call, G. Widmungsunabhängige Rücklage nach § 31 WEG 2002, deren Beiträge der Eigentümergemeinschaft ex lege zufließen. wobl 21, 275–276 (2008). https://doi.org/10.1007/s00719-008-1101-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-008-1101-9