Bei teilbaren Leistungen verliert der Käufer gem Art 82 UN-Kaufrecht das Recht, die Vertragsaufhebung zu erklären, nur betreffend jenes Teils der Lieferung, den er nicht im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er ihn erhalten hat. Eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen ist als angemessen anzusehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen. Die Mängelrüge muss die Vertragswidrigkeit genau beschreiben. Es muss aber genügen, wenn dem Verkäufer das wesentliche Ergebnis einer ordnungsgemäßen Untersuchung mitgeteilt wird, sodass er sich ein Bild vom geltend gemachten Mangel machen kann. Die inhaltlichen Anforderungen an die Rüge dürfen nicht überspannt werden. Die überraschende Urteilsfällung ohne Schluss der Verhandlung kann das rechtliche Gehör beschneiden und insoweit eine Nichtigkeit bewirken.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Sailer UN-Kaufrecht: Verlust des Rechts zur Vertragsaufhebung bei teilweiser Unmöglichkeit der Rückstellung. JuBl 133, 49–52 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-010-2069-8
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-010-2069-8