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Zur Konstituierung der „Unterstufe“ in der Pflichtschule der SBZ/DDR. Eine schulgeschichtliche Darstellung mit historisch und international vergleichenden Bezügen

The 4‑year ongoing “Unterstufe” in the compulsory full-time schools of the Soviet Occupied Zone and the German Democratic Republic: Remarks on the history of schooling

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Zeitschrift für Grundschulforschung Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Grundlegende Bildung für alle war im Schulsystem der DDR bis in die 1960er Jahre der Auftrag einer achtjährigen „Grundschule“, der danach im Rahmen einer zehnklassigen „Polytechnischen Oberschule“ erfüllt werden sollte. Verbunden mit übergreifenden schulgeschichtlichen Aspekten geht der Beitrag der lehrplaninhaltlichen Gestaltung und dem Leistungsanspruch der „Unterstufe“ in der Pflichtschule der DDR nach.

Abstract

Until the 1960ties, basic education for all students was considered to be the task of the 8‑years ongoing primary school within the Eastgerman school system. Thereafter it had to be accomplished by the 10-years ongoing compulsory full-time school, the so called “polytechnical grammar school”. Also referring to general aspects of the history of schooling, the paper analyzes the organization of curriculum and standards of achievement within the “Unterstufe” of GDRs primary schools.

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Notes

  1. Als „Grundschule“ hatten ältere städtische Schulordnungen gelegentlich die unteren zwei oder drei „gemischten“, von Jungen und Mädchen gemeinsam besuchten Klassen von „Stadtschulen“ (später: Mittel- oder Realschulen) bezeichnet (Schulordnung 1856, S. 12).

  2. Vor 1920 waren für die Strukturierung der Volksschule in Preußen und in weiteren Teilstaaten des Deutschen Reiches die Bezeichnungen „Unterstufe“, „Mittelstufe“ und „Oberstufe“ amtlich. In der Weimarer Republik eingeführte Volksschullehrpläne gebrauchten zwar den faktisch für die vorgesehene Abschaffung der Gymnasialvorschulen stehenden Begriff „Grundschule“, sie sprachen bezogen auf die Volksschullehrgänge aber auch von einer „Unterstufe“ und einer „Oberstufe“. Im Sächsischen Volksschullehrplan (Landeslehrplan 1928) wurden ausschließlich diese Bezeichnungen verwendet. Auch damit geläufig genug, dienten sie in der DDR zur Kennzeichnung von Niveaustufen des Lehrgangs der „Grundschule“ und später der zehnklassigen „Oberschule“ (POS).

  3. Bis zum Schulgesetz von 1959 wurden für die Klassen 5 bis 8 der Grundschule die Begriffe „Mittelstufe“ und „Mittelstufenlehrer“ gebraucht.

  4. Siehe Bundesarchiv Berlin (BAB), SAPMO, NY 4036, Bl. 42–55. Zur Schaffung eines neuen deutschen Schulwesens. Vortrag von Lothar Bolz. Moskau, 27. April 1945, Bl. 9.

  5. Im „Schulgesetz von Groß-Berlin“ vom Juni 1948 war für die Klassen 1 bis 4 weiterhin am ungefächerten „Gesamtunterricht“ festgehalten worden. Nach der Teilung der Stadt wurde dieser Unterricht in Berlin (West) bis Ende der 1960er Jahre uneingeschränkt beibehalten, in Berlin (Ost) hingegen beseitigt.

  6. Nachfolgend zit. nach BAB, DR 2/131, Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik. Vorlage für die Sitzung der Hauptabteilungsleiter der Schulabteilungen der Länder am 09.11.1950, Bl. 1–4.

  7. Ganz ähnlich hatten Bestimmungen gegen Ende der Wilhelminischen Zeit einen ungefächerten Unterricht nach Schuleintritt lediglich für „einige Wochen, höchstens jedoch für drei Monate“ gestattet (Grundlehrplan 1914, S. 6).

  8. In der Sowjetunion erfolgte der Schuleintritt nicht wie in der DDR mit dem beginnenden, sondern dem vollendeten siebenten Lebensjahr. Wie schon vor Kriegsende lag das Maß der DDR-Stundentafel zudem insbesondere in der 1. Klasse mit 16 Wochenstunden deutlich unter dem, was die „Sowjetschule“ ihren Erstklässlern mit 24 Wochenstunden (Melnikow 1953, S. 47) vorgab. In Bulgarien (24), in Polen (22) und in der Tschechoslowakei (20) waren für Klasse 1 gleichfalls deutlich höhere Stundenzahlen pro Unterrichtswoche wie auch für die Unterstufe insgesamt angesetzt (BAB, DR 2/2364, Stundentafeln 1953/54 [unpag.]).

  9. So 1925 in der „Stundentafel für die achtklassige Volksschule mit getrennten Jahrgängen“ des Landes Thüringen (Schnobel 1926, S. 9).

  10. Diese Perspektive blieb den vorgängigen Grund- und Volksschullehrplänen, zumal für die unteren Klassen, weitgehend fremd. Zielbestimmend war allgemein die „Freude an deutscher Art und Dichtung“. Gelegentlich wurde auch die „Freude am Eigenbesitz guter Bücher“ (Lehrplan 1930, S. 50) genannt.

  11. Beispielsweise sah der Berliner Plan von 1914 ab Klasse 3 „wöchentlich mindestens 3 kurze Niederschriften“, davon ein Diktat, vor (Grundlehrplan 1914, S. 6 und 22). In Klasse 4 waren später 18 Diktate und acht Aufsätze eine übliche Richtzahl (Lehrplan 1930, S. 51).

  12. Während der Berliner Plan von 1914 für die 1. Klasse umstandslos „Fibel/Einige kleine Gedichte, Ab- und Aufschreibübungen“ vorsah (Grundlehrplan 1914, S. 21), war in anderen Lehrplänen von Schuljahresbeginn im Frühjahr (Ostern) bis zu den Sommerferien ein „Vorkursus“ angesetzt, in dem über das Spiel zum Sprechen angeregt, über das Zeichnen zur Buchstabenform geführt werden sollte (Lehrplan 1912, S. 46 ff.). Da an preußischen Schulen den Lehrpersonen der Beginn des Unterrichts im Lesen und Schreiben zeitlich freigestellt war und die Einzelpläne vor Ort an den Schulen und in den Gebietskörperschaften aufgestellt wurden, konnte es auch gut möglich sein, dass der Einsatz der Fibel bis zu den „Heuferien“ (Lehrplan 1924, S. 11) zurückgestellt wurde oder, mehr noch, das Lesenlernen „etwa Weihnachten“ und das Schreiben „Mitte Februar“ des Folgejahres einsetzte (Homburg, K: Rahmenlehrpläne für preußische Volksschulen. Osterwieck am Harz 1929, S. 30). Hingegen hatte um die Mitte des 19. Jahrhunderts die hochkonservative, ansonsten in Volksschulsachen bildungsbeschränkend agierende preußische Unterrichtsverwaltung erwartet, dass die Schulanfänger in der einklassigen Elementarschule nach Jahresfrist „zu einigermaßen selbständigem Lesen gefördert“ sind (Stiehl 1854, S. 69). Ähnliches verlangten die Reichsrichtlinien für die Volksschule von 1939,, Die Kinder sollten „am Ende des ersten Schuljahres … zusammenhängend lesen können“ (Kluger 1940, S. 123).

  13. BAB, DR 2/1315. Entlassungen aus den allgemeinbildenden Schulen am Ende der Schuljahre 1947/48 bis 1951/52, unter besonderer Berücksichtigung des Schuljahres 1948/49 (Berlin, 8. Juli 1952), S. 4. Im Land Mecklenburg erreichten 1951/52 fast zwei Drittel der Kinder nicht das Schulziel. Mit 18,9 % fielen die Werte in Sachsen am wenigsten ungünstig aus. Schülerinnen und Schüler, die zwei oder mehr Jahre zurückgeblieben waren, konnten gegebenenfalls zum weiteren Besuch der Grundschule verpflichtet werden. Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung hatte wie die einmalige Nichtversetzung weiteren Schulbesuch zur Folge.

  14. Der Prozentsatz nicht versetzter Schülerinnen und Schüler betrug im Schuljahr 1951/52 7,70 % des Schuljahrgangs in Klasse 1 und wuchs auf 11,38 % in Klasse 4 an. (Ministerium für Volksbildung. Abt. Planung und Investition. Hausmitteilung. 31.07.1953).

  15. Von den im Jahre 1954 aus der Grundschule Entlassenen erreichten nur 68,4 % die 8. Klasse und legten deren Abschlussprüfung erfolgreich ab. Dabei waren nach achtjährigem Schulbesuch 1,98 % aller Jungen und Mädchen als mehrfache „Sitzenbleiber“ aus der Unterstufe entlassen worden (BAB, DR 2/5841, Bl. 268 ff., MfV, Analyse zur Schuljahresendstatistik, 16.10.1954). Noch im Jahre 1957 verließ fast ein Drittel der Schulkinder die Pflichtschule ohne Abschluss. Besonders hoch waren diese Anteile anhaltend in den Nordbezirken mit dem mehrfach höheren Anteil von „Umsiedlerkindern“, dem Vorherrschen der wenig gegliederten Schule und einem wenig ausgebauten Sonderschulwesen.

  16. Auf der Grundlage einer Anordnung vom 20. März 1952 fanden schriftliche Zwischenprüfungen auch in den 4. und 6. Klassen der Grundschule statt. Im Schuljahr 1953 erfolgten Versetzungs- bzw. Abschlussprüfungen dann in allen Klassen ab Klassenstufe 4. Beginnend mit dem Schuljahr 1954/55 wurde das rigide Prüfungssystem vereinfacht und schließlich wieder aufgegeben.

  17. Der Führungsspitze der Partei gehörten einschließlich der Volksbildungsminister überwiegend Personen an, deren Volksschulbesuch noch in die Zeit des Kaiserreichs gefallen war. Sie hatten damit ungeachtet sonstiger Erfahrungen einen durchorganisierten, auf festen Erwerb der basalen Kulturtechniken gerichteten Unterricht als selbstverständlich kennengelernt.

  18. Die Ziele der neuen „Grundschule“ legten es ebenso wie die bereits virulente Idee einer „Zehnklassenschule“ nahe, die Lehrerausbildung ab 1953 nicht mehr auf einen „Grundschullehrer“ abzustellen, der wie in der früheren Volksschule „alles“ unterrichten musste. Stattdessen wurden fortan spezialisierte „Unterstufenlehrer“ für die Klassen 1 bis 4 und „Fachlehrer“ für die Grundschuloberstufe ausgebildet. Die ursprünglich vorgesehene akademische, abiturgebundene Ausbildung der Grundschullehrer an Universitäten und Hochschulen, wie sie in der Weimarer Zeit ansatzweise als weltweit einzigartiges Projekt bestanden hatte, war schon seit Beginn der 1950er Jahre auch aus ökonomischen Gründen und solchen des Lehrpersonalbedarfs keine Zielgröße mehr.

  19. Außer dem Begleitmaterial zur Fibel lagen solche auf den Umgang mit dem Lehrplan der Unterstufe zugeschnittenen Schriften bis dahin nicht vor. Weiter im Umlauf befand sich das 1950 in Moskau erschienene, 1953 in deutscher Übersetzung präsentierte Handbuch von M.A. Melnikow „Die Anfangsschule.1. Teil“ (1953, 472 Seiten). Im Vorwort vom Dezember 1952 wurde davor gewarnt, „in dem Buch eine Anleitung zum gedankenlosen Kopieren“ zu erblicken. Schon falsch sei es, „die Unterrichtsarbeit eines erfahrenen Lehrers mechanisch nachzuahmen“ – und unmöglich, „unsere Schulwirklichkeit mit [jener] der vom Sozialismus zum Kommunismus schreitenden Gesellschaftsordnung gleichzusetzen“ (S. 6). Das auf der methodologischen Grundlage des Marxismus-Leninismus entstandene Werk Melnikows biete wie auch andere in deutscher Sprache vorliegenden Pädagogik-Lehrbücher der deutschen Schule jedoch die Chance, „eine nationale Pädagogik unter stärkster Berücksichtigung des eigenen pädagogischen Erbes zu entwickeln“ (S. 5).

  20. Im Schuljahr 1959/60 wurden nicht versetzt in den 1. Klassen 3,2, den 2. Klassen 2,5, den 3. Klassen 1,6, den 4. Klassen 1,3, den 5. Klassen 2,8, den 6. Klassen 3,1, den 7. Klassen 3,7 und den 8. Klassen 1,8 % der Schüler (BAB, DR 2/6370, MfV, Entwurf, Auswertung der Schuljahresendstatistik 1959/60).

  21. Spätere Bestimmungen erlaubten die Versetzung aber auch dann, wenn im Lesen oder in der Rechtschreibung die Note „ungenügend“ (5) erteilt worden war (Döbert & Geißler 2000, S. 82; auch Pädagogische Enzyklopädie 1963, S. 1006). Die Entscheidung in allen Versetzungsangelegenheiten lag beim Schulleiter. Falls Kinder trotz ausreichender, nachgewiesener Fördermaßnahmen erhebliche Leistungsrückstände zeigten und „möglicherweise psychische oder physische Mängel“ aufwiesen, war eine „Aufnahmeuntersuchung für eine entsprechende Sonderschule“ vorgesehen.

  22. Der Leselehrgang führte in Klasse 4 bis zum Erfassen schwieriger Wörter und Wendungen sowie von umfangreicheren Sinneinheiten (Neuner 1989, S. 390). Wenig befriedigen konnten die Leistungen in der Orthografie. Etwa 15 % der Schüler und auch der Schülerinnen blieben in diesem auf die rechtschriftliche Sicherung eines Mindestwortschatzes gerichteten Lernbereich, in dem in Klasse 4 ein Diktat im Umfang von 60 bis 80 Wörtern ab 9,5 Fehlern mit der Note 5 (ungenügend) zu bewerten war, zurück oder versagten (Döbert und Geißler 2000, S. 83). Im Jahre 1990 noch mögliche Vergleichsuntersuchungen deuteten allerdings auf erhebliche Leistungsunterschiede zugunsten ostdeutscher Schülerinnen und Schülern, wenn deren Rechtschreibleistung im Mittel fast die Leistungshöhe der Hamburger Gymnasien erreichte (May 1995; auch Kreisel 2012).

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Geißler, G. Zur Konstituierung der „Unterstufe“ in der Pflichtschule der SBZ/DDR. Eine schulgeschichtliche Darstellung mit historisch und international vergleichenden Bezügen. ZfG 12, 343–356 (2019). https://doi.org/10.1007/s42278-019-00048-5

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