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Keine Strategische Umweltprüfung beim Erlass oder der Änderung von Schutzgebietsverordnungen des Naturschutzrechts

Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 22.2.2022 – C-300/20

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Zusammenfassung

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt ein Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Dieses hat im Rahmen eines bei ihm anhängigen Normenkontrollverfahrens über eine bayerische Landschaftsschutzgebietsverordnung drei Fragen vorgelegt, anhand derer geklärt werden sollte, ob bei der Ausweisung von Schutzgebieten eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) besteht. Bisher wurde eine SUP weder beim Erlass noch bei der Änderung von Schutzgebietsverordnungen im Sinne der 23 bis 29 BNatSchG durchgeführt. Auch bei der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine SUP nicht durchgeführt worden.

Der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) hat am 22.2.2022 sein Urteil verkündet. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass die Verordnung ein Plan ist, dieser aber keinen Rahmen im Sinne der SUP-Richtlinie setzt. Hätte der Europäische Gerichtshof eine SUP-Pflicht bejaht, hätte dies grundlegende Auswirkungen auf die Wirksamkeit der nach Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie erlassenen Schutzgebietsverordnungen gehabt.

Diese Rechtssache ist auch ein Beispiel dafür, wie ein Streit um die Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung nach dem UmwRG eine Bedeutung gewinnen kann, die weit über den konkreten Fall hinausreicht, und welche “Heilungsüberlegungen” zum Erhalt von Schutzgebietsverordnungen dies bei Prozessbeteiligten ausgelöst hat.

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Egner, M. Keine Strategische Umweltprüfung beim Erlass oder der Änderung von Schutzgebietsverordnungen des Naturschutzrechts. NuR 44, 324–330 (2022). https://doi.org/10.1007/s10357-022-4005-9

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