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Zum Flugunfähigmachen von Vögeln in Zoos und privaten Geflügelhaltungen

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Natur und Recht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

In deutschen Zoos werden schätzungsweise 10000 Vögel, vornehmlich große Wasser- und Schreitvogelarten (u.a. Kraniche, größere Störche, Flamingos, Pelikane, Schwäne, Gänse, z.T. auch Enten, Kormorane, Tölpel und Lummen) flugunfähig gemacht, um diese auf Freianlagen präsentieren zu können. Das geschieht zum Teil mit konservativen Methoden (“unblutig”) durch Beschneiden von Schwungfedern im Hand- und/oder Armbereich (“Stutzen”), zum Teil aber auch durch chirurgische Eingriffe (“blutig”), u.a. durch Abtrennung der Flügelspitze unter Schonung des Daumens oder durch Exstirpation der Federfollikel (= endgültige Zerstörung der Bildungszone der Federn). Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Zoos nach §42 Abs. 3 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sicherstellen müssten, dass die Tiere nicht entweichen, und dass dies bei der Haltung von Vögeln in Freianlagen (d.h. nach oben offenen Gehegen) nicht anders sichergestellt werden könne. Als Alternative komme zwar die Haltung flugfähiger Vögel in Groß- oder Freiflugvolièren in Betracht, doch sei deren Einrichtung mit hohen Kosten verbunden und stoße auch auf baurechtliche und z.T. denkmalschutzrechtliche Hindernisse; zudem bestehe hier die Gefahr, dass die Vögel sich verletzten, z.B. durch Anfliegen gegen die Gitter oder die Tragelemente. Auch private Wassergeflügelhalter kupieren oder stutzen ihren Enten und Gänsen z.T. die Flügel, um sie ohne Gefahr des Entweichens an offenen Teichen halten zu können. Nachfolgend wird erörtert, ob das Flugunfähigmachen gegen das Amputations- und Gewebestörungsverbot in §6 Abs. 1 S. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) verstößt und von den Veterinärämtern deswegen gem. §16a Abs. 1 S. 1 TierSchG nicht weiter geduldet, sondern konsequent unterbunden werden müsste. Dabei wird auch auf Argumente eingegangen, mit denen aktuell versucht wird, die Eingriffe aus dem Anwendungsbereich des gesetzlichen Verbots auszunehmen bzw. Rechtfertigungsgründe dafür zu formulieren.

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Maisack, C., Schmidt, T. Zum Flugunfähigmachen von Vögeln in Zoos und privaten Geflügelhaltungen . NuR 39, 734–741 (2017). https://doi.org/10.1007/s10357-017-3250-9

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