Wenn Patienten aus dem Ausland behandelt werden, muss die Praxis zunächst das Herkunftsland erfragen. Für die Abrechnung unterscheidet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) grundsätzlich verschiedene Gruppen.

Die erste Gruppe bilden Patienten aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Haben diese Patient eine akute oder chronische Erkrankung und kann die Behandlung nicht aufgeschoben werden, ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) heranzuziehen. Eine Kopie der EHIC beziehungsweise der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) reicht aus, um den Behandlungsanspruch eines im europäischen Ausland Versicherten zu belegen. Bei geplanten Behandlungen ist eine Genehmigung der Krankenkasse im Heimatland erforderlich. Dazu erhält der Patient von seiner Krankenkasse ein Formular (Vordruck E112 oder S2). Dieses Formular muss er bei einer selbstgewählten Krankenkasse in Deutschland gegen einen „Nationalen Anspruchsnachweis“ umtauschen.

Patienten aus Staaten mit bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit müssen grundsätzlich ebenfalls einen nationalen Anspruchsnachweis vorlegen. Bei Patienten, die keinen oder nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen, erfolgt die Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Neuerungen

Seit dem 1. Oktober 2018 verwenden Krankenkassen das Formular „Nationaler Anspruchsnachweis“ für alle Patienten, die zur Behandlung nach Deutschland einreisen. Dies gilt sowohl für Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und auf Basis des „bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit“ Anspruch auf vertragsärztliche Leistungen in Deutschland haben, als auch für Patienten, die in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz versichert sind. Durch das neue Formular soll eine bundeseinheitliche und übersichtliche Dokumentation für die Ärzte erreicht werden.

Name des behandelnden Arztes eintragen

Eine weitere Neuerung: Auf dem Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ist nun zusätzlich der Name des behandelnden Arztes einzutragen. Laut KBV ermöglicht dies den Krankenkassen die eindeutige Zuordnung der Patientenerklärung zur Kopie der EHIC. Die geänderten und in 13 Sprachen verfügbaren Ausführungen der Patientenerklärung sind nun in den Praxisverwaltungssystemen enthalten.

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Für die Abrechnung bei Patienten aus dem Ausland gibt es genaue Vorgaben.

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