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Transparenz und Antikorruption

Transparency and anticorruption

  • CME Zertifizierte Fortbildung
  • Published:
Gefässchirurgie Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Transparenz für das Gesundheitswesen wird seit Jahren gefordert und gefördert. Ziel einer solchen Transparenz soll es sein, dass geschäftliche Verbindungen offengelegt werden und sich jeder Patient ein eigenes Bild darüber verschaffen kann, in welchen wirtschaftlichen Beziehungen der ihn behandelnde Arzt steht. Ferner sollen insbesondere unlautere Zahlungen durch Transparenzmaßnahmen unterbunden werden. Insgesamt soll dadurch das Gesundheitswesen freigehalten werden von sachfremden Erwägungen, die dem Patientenwohl entgegenstehen könnten. Teil dieser Strategie ist das am 13. April 2016 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, das sog. Antikorruptionsgesetz.

Abstract

Transparency in healthcare has been demanded and promoted for years. The aim of such transparency is disclosure of relationships and interests, so that patients can draw their own conclusions regarding the economic relations of their treating physician. Furthermore, transparency measures aim to prevent illegitimate payments. Overall, transparency should keep healthcare free from non-medical considerations, which may stand in contrast to the patient’s wellbeing. Part of this strategy is the legislation aimed at fighting corruption in healthcare passed 13 April 2016, the so-called Anticorruption Act

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Corresponding author

Correspondence to M. Müller.

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Interessenkonflikt

Gemäß den Richtlinien des Springer Medizin Verlags werden Autoren und Wissenschaftliche Leitung im Rahmen der Manuskripterstellung und Manuskriptfreigabe aufgefordert, eine vollständige Erklärung zu ihren finanziellen und nichtfinanziellen Interessen abzugeben.

Autoren

M. Müller gibt an, dass kein finanzieller Interessenkonflikt besteht. Nicht finanzielle Interessen: Professor Hochschule Ludwigsburg, DGMKG e. V. – Justitiar, Berater Schick und Schaudt Rechtsanwälte Stuttgart. B. Chiumento: Finanzielle Interessen: Tätigkeit als Rechtsanwalt. Nicht finanzielle Interessen: Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Kroll & Partner mbB. S. Rein gibt an, dass kein finanzieller Interessenkonflikt besteht. Nicht finanzielle Interessen: Angestellter Rechtsanwalt bei Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB, selbstständiger Datenschutzbeauftragter. B. Rehberg: Finanzielle Interessen: Referentenhonorar – Geistlich, Referentenhonorar – BFS. Nicht finanzielle Interessen: Niedergelassener MKG-Chirurg, Erding; Vorstand DGMKG.

Wissenschaftliche Leitung

Die vollständige Erklärung zum Interessenkonflikt der Wissenschaftlichen Leitung finden Sie am Kurs der zertifizierten Fortbildung auf www.springermedizin.de/cme.

Der Verlag

erklärt, dass für die Publikation dieser CME-Fortbildung keine Sponsorengelder an den Verlag fließen.

Für diesen Beitrag wurden von den Autoren keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.

Additional information

Wissenschaftliche Leitung

J. Hoffmann, Essen

A. Oberhuber, Düsseldorf

Erstveröffentlichung in Der MKG-Chirurg (2019) 12:177–186. https://doi.org/10.1007/s12285-019-00211-y. Die Teilnahme an der zertifizierten Fortbildung ist nur einmal möglich.

CME-Fragebogen

CME-Fragebogen

Tatbestandsvoraussetzung für die Bestechung/Bestechlichkeit ist (u. a.) die sog. Unrechtsvereinbarung. Eine solche setzt …

eine Vereinbarung in Schriftform voraus.

keine Schriftform, doch einen detaillierten, zumindest besprochenen Inhalt voraus.

keine festgelegte Schriftform, aber wenigstens eine einseitige Dokumentation voraus.

weder eine Schriftform noch einen detaillierten Inhalt voraus.

eine transparente und somit allseitig nachvollziehbare Gestaltung voraus.

Weiteres Tatbestandsmerkmal der § 299 a, b StGB ist die Gewährung eines Vorteils. Ein solcher Vorteil …

muss immer an den Praxisinhaber bzw. den relevanten Entscheider gewährt werden, um strafrechtlich relevant zu sein.

kann auch an Dritte (z. B. den Ehepartner) gewährt werden, ohne dass dies die Strafbarkeit ausschließt.

ist strafrechtlich unschädlich, soweit er an Dritte gewährt wird, die außerhalb der Praxis oder Klinik stehen.

umfasst i. d. R. nur Geldzahlungen, die aber unschädlich sind, wenn sie über das Geschäfts‑/Praxiskonto transparent abgewickelt werden.

kann nicht in immateriellen Werten bestehen, denn diese sind strafrechtlich unschädlich.

Eine Strafbarkeit nach den § 299 a, b StGB …

scheidet bereits dann aus, wenn ein Vorteil nicht tatsächlich geflossen ist.

scheidet nicht bereits deshalb aus, weil ein Vorteil nicht tatsächlich geflossen ist.

scheidet dann aus, wenn tatsächlich keine Bevorzugung des den Vorteil Gewährenden stattgefunden hat.

kommt nur im Zusammenhang mit der Verordnung von Arzneimitteln in Betracht.

kann nur im Zusammenhang mit der Behandlung von Privatpatienten gegeben sein.

Im Verhältnis von Überweiserpraxis zu Zuweiser …

sind Geschenke mit einem Betrag unter EUR 100,00 unproblematisch möglich.

sind Geschenke, die steuerlich absetzbar sind, auch strafrechtlich unschädlich.

existiert keine Bagatellgrenze.

ist erlaubt, was branchenüblich ist.

entfällt eine Strafbarkeit i. S. d. § 299 a, b StGB generell.

Werden von der Industrie Referentenhonorare an Ärzte gewährt, …

ist dies – wie in der Vergangenheit – stets unproblematisch, sofern ein Vertrag vorliegt.

darf das Referentenhonorar einen Betrag von EUR 1000,00 nicht übersteigen.

ist lediglich die Gewährung eines angemessenen Honorars zulässig.

ist eine schriftliche Vereinbarung über Referententätigkeit und Honorar nicht sinnvoll.

sollen diese an gemeinnützige Organisationen gespendet werden.

Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen …

dürfen nicht über die notwendigen Reisekosten und die Teilnehmergebühren hinausgehen.

sind – was ihren wirtschaftlichen Wert anbelangt – frei verhandelbar, aber zu dokumentieren.

sind grundsätzlich verboten.

dürfen das „übliche“ Begleitprogramm umfassen.

sind immer dann unproblematisch, wenn das Begleitprogramm nur für Ehepartner kostenlos ist.

Im Sinne einer Transparenz …

ist es sinnvoll, Leistung und Gegenleistung schriftlich zu dokumentieren und Zahlungen über bestehende Geschäftskonten abzuwickeln.

reicht es aus, wenn beide Vertragsparteien den mündlich geschlossenen Vertragsinhalt klar vor Augen haben.

sind Barzahlungen von z. B. Honoraren i. d. R. unproblematisch.

führt eine transparente Gestaltung dazu, dass das dokumentierte Verhalten strafrechtlich stets unproblematisch ist.

genügt es, wenn Sachverhalte nach deren Abwicklung schriftlich dokumentiert werden.

Leitgedanke der Transparenz ist es, …

Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern, ihre Ermittlungen durchzuführen.

größtmögliche Offenheit zu zeigen in dem Sinne, dass die Beteiligten nichts zu verbergen haben.

gewährte/empfangene Zahlungen auf der Praxis‑/Klinik-Homepage zu veröffentlichen, um Geschäftsbedingungen offenzulegen.

ein rechtlich verbindliches System zur Vermeidung einer Strafbarkeit zu schaffen.

die ärztlichen Dokumentationspflichten im Sinne der Ganzheitlichkeit zu ergänzen.

Compliance-Maßnahmen …

sind nur in Kliniken sinnvoll, jedoch nicht in Praxen.

verhindern i. d. R. eine Strafbarkeit.

können auch in Praxen sinnvoll sein.

sind pharmazeutischen Unternehmen vorbehalten.

sind eine Modeerscheinung ohne wirklich belegten Nutzen.

Im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen …

sollte zunächst versucht werden, durch möglichst viele Informationen an die Strafverfolgungsbehörde den Vorwurf ohne Hinzuziehung eines Anwalts auszuräumen, da dies sonst ein schlechtes Bild werfen könnte.

sind zunächst nur Angaben zur Person zu machen.

sollen alle Praxis‑/Klinikmitarbeiter sofort für eine Zeugenvernehmung zur Verfügung stehen.

sollen sofort alle Fragen, die gestellt werden, allumfänglich beantwortet werden, da dies sonst ein schlechtes Bild werfen könnte.

ist das Hinzuziehen eines Anwalts für Mitarbeiter vor der Vernehmung als mögliche Zeugen nicht erlaubt.

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Cite this article

Müller, M., Chiumento, B., Rein, S. et al. Transparenz und Antikorruption. Gefässchirurgie 24, 577–587 (2019). https://doi.org/10.1007/s00772-019-00594-3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00772-019-00594-3

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