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Unvollständigkeit eines Antrages und Ausfuhrerstattung

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Behörde zur Begründung ihrer Auffassung genannten Regelungen der VO (EG) Nr 1222/94 und (EG) Nr 800/1999 die Abweisung eines Antrages auf Ausfuhrerstattung bei Fehlen einer einzelnen, für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angabe decken. Die Bestimmungen verlangen zwar die Angabe der für die Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Angaben, sehen aber die von der Behörde für den Fall einer unvollständigen Erklärung angenommene Rechtsfolge des gänzlichen Verlustes des Anspruches nicht ausdrücklich vor. Diese Frage ist im vorliegenden Zusammenhang aus folgenden Gründen nicht von ausschlaggebender Bedeutung: Die von der Behörde zugrunde gelegte Auslegung ist auch aus der allgemeinen Systematik der einschlägigen Regelungen und deren Zweck nicht geboten (vgl zum Rekurs auf die allgemeine Systematik und den Zweck von Gemeinschaftsvorschriften EuGH 1. 4. 2004, Rs C-1/02, Privat-Molkerei Borgmann). Wie der EuGH darin (neuerlich) ausgesprochen hat, sind gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, durch die den Wirtschaftsteilnehmern Belastungen auferlegt werden, entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit klar und eindeutig zu fassen. Im Zweifel ist eine Auslegung zu wählen, die für den der Sanktion unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer am günstigsten ist (Rdn 45). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschaftsrechtssetzer den Fall der unvollständigen Abgabe der Erklärung jenem der Unterlassung der Erklärung gleichsetzen wollte. Solches ergibt sich auch nicht aus der englischen und französischen Fassung der VO. Eine Auskunftserteilung oder Vorlage von Urkunden zur Unterstützung des Antrages würde sich in diesem Fall nämlich erübrigen. Es steht in einem solchen Fall der Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts grundsätzlich nicht entgegen, dass im Ausfuhrerstattungsverfahren gegebenenfalls ergänzend das innerstaatliche Verfahrensrecht zur Anwendung kommen kann. Entgegen der Annahme der Behörde lag auch nicht der Fall vor, dass eine Angabe gefehlt hätte. Zu klären war vielmehr, welche Rechtsfolgen sich aus den Unklarheiten, die in der von der Bfrin bei der Ausfuhr schriftlich erstatteten Erklärung enthalten sind, ergeben. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass die Bfrin den für die Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Fettgehalt angegeben hätte. Tatsächlich verblieb aber auf der eingereichten Erklärung, die auf dem von der Bfrin regelmäßig verwendeten Vordruck erstattet wurde, auf dem nach der Produktionsumstellung zunächst lediglich das Wort Vollmilchpulver jeweils gestrichen und durch Butterreinfett ersetzt worden war, die Angabe eines Fettgehaltes von 26,5%, bei welchem nicht ersichtlich ist, worauf er sich bezog. Die Bfrin ist der Auffassung der Behörde zudem zutreffend mit dem Hinweis auf die Angabe des Produktcodes auf der Erklärung entgegengetreten. Aus diesem sei ersichtlich, dass das Butterreinfett den erforderlichen Fettgehalt aufgewiesen hätte. Der Antrag enthielt somit sowohl die Angabe, dass in dem auszuführenden Produkt Butterreinfett in der angegebenen Menge enthalten sei, als auch die (möglicherweise aus dem Umstand der Verwendung des alten Vordruckes erklärbare) Angabe über einen Fettgehalt von 26,5%, der aber ersichtlich nicht mit der Behauptung, dass Butterreinfett verwendet worden sei und für dieses die Erstattung beantragt werde, korellierte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich diese Angabe auf das Butterreinfett bezogen hätte, wäre im Hinblick auf die weitere Angabe des Produktcodes, der auf Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT hinwies, eine widersprüchliche Erklärung vorgelegen. Bei dieser Sachlage war die Behörde nicht berechtigt, den Antrag schon allein mit dem Hinweis auf das Fehlen einer für die Berechnung der Ausfuhrerstattung maßgeblichen Angabe abzuweisen. Wie bereits im Erk 13. 5. 2004, 2004/16/0027, vom VwGH ausgeführt, obliegt es der Behörde, wenn schon ein Widerspruch zwischen den Angaben in der Anmeldung und den Unterlagen bestanden haben sollte, diesen unter Mitwirkung der Verfahrenspartei aufzulösen und den widerspruchsfreien und unmissverständlichen Inhalt des Antrages festzustellen. Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Nichtanwendbarkeit des § 115 BAO nicht geeignet, den Standpunkt der Behörde zu stützen. Die Frage, ob die Partei eine Mitwirkungspflicht trifft, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Antrag wegen Unklarheit oder Fehlens von Angaben schon a limine, ohne weitere Anhörung der Partei und Einholung ergänzender Äußerungen abgewiesen werden kann. Die Behörde belastete daher ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

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Gruber Unvollständigkeit eines Antrages und Ausfuhrerstattung. wbl 21, 554–555 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-1015-6

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