Eine geschuldete unvertretbare Handlung ist im Rahmen der Exekution nicht nach § 354 EO erzwingbar, wenn dem Schuldner die Leistung dauernd unmöglich ist. In diesen Fällen kommt es über Antrag oder von Amts wegen zur Einstellung des Verfahrens. Hängt die Beurteilung der dauernden Unmöglichkeit von strittigen Tatumständen ab, kann sie der Verpflichtete im Weg einer Oppositionsklage geltend machen. Die Behauptung einer bloß vorübergehenden Unmöglichkeit (hier: wegen fehlender behördlicher Bewilligungen und fehlender Zustimmung Dritter) an sich bietet keinen Anlass für eine (amtswegige) Einstellung des Exekutionsverfahrens. Trifft den Verpflichteten an der zeitweiligen Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen. Es liegt somit am Verpflichteten, eine unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung der Titelschuld in einem Oppositionsverfahren geltend zu machen. In diesem sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Verpflichteten hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskraftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll; jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu seinen Lasten. Solange nicht feststeht, dass es dem Schuldner ohne sein Verschulden nicht gelingt, die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, ist eine Strafe als Beugemittel zu verhängen.
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Sailer, H., Steinhofer, S. Einstellung der Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen wegen fehlender Mitwirkung Dritter?. JuBl 134, 733–737 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0126-1
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