Zusammenfassung
1. Wer vor einer geplanten Operation Succinylcholin statt Midazolam injiziert, damit einen plötzlichen Atemstillstand bei vollem Bewusstsein verursacht und eine Panikreaktion bei schwerster Atemnot und Erstickungsangst auslöst, handelt grob pflichtwidrig.
2. Die Handlungen des Pflegepersonals in einer Belegklinik verantwortet die Belegklinik und nicht die belegärztlich tätige Person.
3. Behandlungsverträge verpflichten dazu, den behandelten Personen die Ursachen, den Verlauf und die Folgen eines Zwischenfalls zu erläutern, den Zwischenfall zu bedauern und Hilfen dazu anzubieten, den Zwischenfall und seine Folgen psychisch zu verarbeiten.
4. Diese Verpflichtungen erstrecken sich über den Zeitpunkt der eigentlichen Behandlung hinaus und gelten ggf. auch noch nach Erhebung einer Arzthaftungsklage, sodass eine etwaige Haftung dem Grund nach anerkannt werden muss, wenn die Patientenseite einen Vergleichsvorschlag abgelehnt hat, den die Behandlungsseite angenommen hätte. (Leitsätze der Bearbeiterin und des Bearbeiters)
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LG München II, Urt. v. 4.5.2021 – 1 O 2667/19 Hei. Informationspflicht und Traumaverarbeitung. MedR 40, 681–685 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6278-7
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