Zusammenfassung
1. Gegenstand der Abrechnungsprüfung durch die KÄV ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht werden.
2. Mit der Behandlung in der Notfallambulanz ist noch keine Aufnahme in das Krankenhaus verbunden.
3. Eine einheitliche stationäre Behandlung liegt nur vor, wenn der Versicherte in der Notfallambulanz des Krankenhauses behandelt wird, das diesen anschließend stationär aufnimmt.
4. Allein der Umstand, dass die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bereits zum Zeitpunkt der Behandlung in der Krankenhausambulanz vorgelegen haben mag, schließt die Erbringung und Abrechnung einer ambulanten Notfallversorgung nicht aus. (Leitsätze d. Bearbeiterin)
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BSG, Urt. v. 11.9.2019 – B 6 KA 6/18 R(LSG Berlin-Brandenburg). Vergütung von Leistungen in Krankenhaus-Notfallambulanz . MedR 38, 594–600 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5602-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-020-5602-3