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Zugehörigkeit des Dialyseversorgungsauftrags zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

GG Art. 12 Abs. 1; SGB V §82 Abs. 1; SGG §§96 Abs. 1, 131 Abs. 1 S. 3, 170 Abs. 1 S. 2; BMV-Ä §1a Nr. 18 S. 2; BMV-Ä Anlage 9.1 §§3 Abs. 3a, 4 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. la S. 1, 4 Abs. 1b; Anhang 9.1.5 Abs. 2 S. 2

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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Begünstigt eine Dialysegenehmigung eine Dialysepraxis, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein medizinisches Versorgungszentrum, ist Begünstigter nicht der einer BAG angehörige Vertragsarzt, sondern die BAG als solche.

2. Nach den Bestimmungen der Anlage 9.1. BMV-Ä sind auf einzelne Betriebsstätten bezogene gesonderte Versorgungsaufträge nicht vorgesehen auch wenn jede Nebenbetriebsstätte einer überörtlichen BAG einer Genehmigung bedarf.

3. Der einer Dialysepraxis erteilte Versorgungsauftrag bleibt bei der Dialysepraxis auch dann, wenn bei gemeinschaftlicher Berufsausübung ein Arzt aus der Praxis ausscheidet (sog. Mitnahmeverbot), weil der Versorgungsauftrag zur Dialyse der BAG und nicht persönlich den einzelnen ihr angehörenden Ärzten rechtlich zugeordnet ist.

4. Gerade wegen der häufig wechselnden Zusammensetzung der Kooperationen von Ärzten muss gewährleistet sein, dass die damit zusammenhängenden Rechte im Interesse der berechtigten BAG wahrgenommen werden und nicht lediglich einzelne Ärzte ihre eigenen Interessen verfolgen.

5. Betrifft ein Bescheid aufgrund eines abweichenden Rechtssubjekts einen anderen Gegenstand kann dieser den zur Regelung eines ganz anderen Rechtsverhältnisses erlassenen Bescheid weder abändern noch ersetzen, auch wenn ein “innerer Zusammenhang” besteht.

6. Ein zur Fortsetzungsfeststellungsklage berechtigendes Interesse besteht, wenn die Klärung des streitbefangenen Versorgungsauftrags noch für anhängige Verfahren der Beteiligten von Bedeutung ist.

7. Die Berechtigung eines Vertragsarztes oder einer sonstigen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung befugten Einrichtung, gegen eine zugunsten anderer Ärzte oder Einrichtungen ergangene Entscheidung gerichtlich vorzugehen (sog. defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn der Kl. und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird sowie der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist.

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BSG, Urt. v. 3.4.2019 – B 6 KA 64/17 R (LSG Nds.-Bremen). Zugehörigkeit des Dialyseversorgungsauftrags zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft . MedR 38, 512–518 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5579-y

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