Zusammenfassung
1. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.
2. Die Freigabe von Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbstständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.
3. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.
4. Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (im Anschluss an BSGE 118, 30; teilweise Aufgabe von BGHZ 167, 363 = MedR 2007, 44).
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BGH, Urt. v. 21.2.2019 – IX ZR 246/17 (OLG Koblenz). Entstehungszeitpunkt vertragsärztlicher Honoraransprüche . MedR 38, 476–481 (2020). https://doi.org/10.1007/s00350-020-5565-4
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