Zusammenfassung
1. Bei der Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes unter Weiternutzung der anderen Hälfte wird die RLV relevante Fallzahl des Ausschreibenden nicht automatisch auf die Hälfte reduziert, wenn im gültigen HVM keine entsprechende Regelung vorhanden ist.
2. Die Möglichkeit einer Regelung der Reduzierung der für die Bemessung der RLV relevanten Fallzahl ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit im HVM wird offen gelassen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 24.10.2018 – B 6 KA 28/17R (LSG Bad.-Württ.). Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes bei Weiternutzung der anderen Hälfte – Aufteilung der Fallzahlen . MedR 37, 902–906 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5383-8
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