Erratum zu:
Bundesgesundheitsbl 2019
Aufgrund gegenwärtiger technologischer Herausforderungen gilt für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 ein Richtwert von 2 mg/l für den Nachweis von Aluminium im Wasserextrakt.
Daraus ergeben sich für die Bekanntmachung die folgenden Änderungen:
XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt
Aktueller Text:
Vorbemerkungen
7. Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 μg/l Blei, 5 μg/l Cadmium und 1000 μg/l Aluminium nachweisbar sein.3
Die Passage wird unter der Ergänzung einer neuen Fußnote wie nachstehend geändert:
7. Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 μg/l Blei und 5 μg/l Cadmium nachweisbar sein.3
Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen.3, Fußnote
Folgende Fußnote wird neu eingefügt:
Bei Prüfung im Kaltwasserextrakt gilt bis zum 31.12.2020 ein Richtwert für Aluminium von 2 mg/l, danach ein Richtwert für Aluminium von 1 mg/l.
Die Nummerierung der weiterhin bestehenden Fußnoten wird fortlaufend angepasst.
XXXVI/1. Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten
Aktueller Text:
Vorbemerkungen
Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 μg/l Blei, 5 μg/l Cadmium und 1000 μg/l Aluminium nachweisbar sein.
Die Passage wird unter der Ergänzung einer neuen Fußnote wie nachstehend geändert:
Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein.
Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen.Fußnote
Folgende Fußnote wird neu eingefügt:
Bei Prüfung im Heißwasserextrakt gilt bis zum 31.12.2020 ein Richtwert für Aluminium von 2 mg/l, danach ein Richtwert für Aluminium von 1 mg/l.
Die Nummerierung der weiterhin bestehenden Fußnoten wird fortlaufend angepasst.
XXXVI/2. Papiere, Kartons und Pappen für Backzwecke
Aktueller Text:
Vorbemerkungen
6. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 μg/l Blei, 5 μg/l Cadmium und 1000 μg/l Aluminium nachweisbar sein.
Die Passage wird unter der Ergänzung einer neuen Fußnote wie nachstehend geändert:
6. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein.
Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen.Fußnote
Folgende Fußnote wird neu eingefügt:
Bei Prüfung im Heißwasserextrakt gilt bis zum 31.12.2020 ein Richtwert für Aluminium von 2 mg/l, danach ein Richtwert für Aluminium von 1 mg/l.
Die Nummerierung der weiterhin bestehenden Fußnoten wird fortlaufend angepasst.
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Consortia
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Bundesinstitut für Risikobewertung. Erratum zu: Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Bundesgesundheitsbl 63, 133–134 (2020). https://doi.org/10.1007/s00103-019-03071-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00103-019-03071-0