Erratum zu:

Bundesgesundheitsbl 2019

https://doi.org/10.1007/s00103-019-03010-z

Aufgrund gegenwärtiger technologischer Herausforderungen gilt für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 ein Richtwert von 2 mg/l für den Nachweis von Aluminium im Wasserextrakt.

Daraus ergeben sich für die Bekanntmachung die folgenden Änderungen:

XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt

Aktueller Text:

Vorbemerkungen

7. Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 μg/l Blei, 5 μg/l Cadmium und 1000 μg/l Aluminium nachweisbar sein.3

Die Passage wird unter der Ergänzung einer neuen Fußnote wie nachstehend geändert:

7. Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 μg/l Blei und 5 μg/l Cadmium nachweisbar sein.3

Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen.3, Fußnote

Folgende Fußnote wird neu eingefügt:

Bei Prüfung im Kaltwasserextrakt gilt bis zum 31.12.2020 ein Richtwert für Aluminium von 2 mg/l, danach ein Richtwert für Aluminium von 1 mg/l.

Die Nummerierung der weiterhin bestehenden Fußnoten wird fortlaufend angepasst.

XXXVI/1. Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten

Aktueller Text:

Vorbemerkungen

Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 μg/l Blei, 5 μg/l Cadmium und 1000 μg/l Aluminium nachweisbar sein.

Die Passage wird unter der Ergänzung einer neuen Fußnote wie nachstehend geändert:

Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein.

Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen.Fußnote

Folgende Fußnote wird neu eingefügt:

Bei Prüfung im Heißwasserextrakt gilt bis zum 31.12.2020 ein Richtwert für Aluminium von 2 mg/l, danach ein Richtwert für Aluminium von 1 mg/l.

Die Nummerierung der weiterhin bestehenden Fußnoten wird fortlaufend angepasst.

XXXVI/2. Papiere, Kartons und Pappen für Backzwecke

Aktueller Text:

Vorbemerkungen

6. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 μg/l Blei, 5 μg/l Cadmium und 1000 μg/l Aluminium nachweisbar sein.

Die Passage wird unter der Ergänzung einer neuen Fußnote wie nachstehend geändert:

6. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein.

Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen.Fußnote

Folgende Fußnote wird neu eingefügt:

Bei Prüfung im Heißwasserextrakt gilt bis zum 31.12.2020 ein Richtwert für Aluminium von 2 mg/l, danach ein Richtwert für Aluminium von 1 mg/l.

Die Nummerierung der weiterhin bestehenden Fußnoten wird fortlaufend angepasst.