Zusammenfassung
Jedes subjektive Recht muß einen Träger haben, es gibt keine Rechte ohne Subjekte. Die Fähigkeit, Rechtsträger zu sein, Rechte und Pflichten zu haben, nennt man die Rechtsfähigkeit. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Handlungsfähigkeit, also der Fähigkeit, rechtswirksam zu handeln. Ein Kind unter sieben Jahren ist rechtsfähig, kann Rechte haben, ist aber nicht handlungsfähig. Die Handlungsfähigkeit wiederum gliedert sich in die Geschäftsfähigkeit, nämlich die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen, und in die Deliktsfähigkeit, die Fähigkeit, sich durch das Begehen eines Delikts, einer unerlaubten Handlung, schadenersatzpflichtig zu machen.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1960 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Below, KH. (1960). Die Subjekte des Privatrechts. In: Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Die Wirtschaftswissenschaften, vol Beitr. No. 2 = Lfg. 24. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19012-7_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-19012-7_2
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-18765-3
Online ISBN: 978-3-663-19012-7
eBook Packages: Springer Book Archive