Zusammenfassung
Am Ende des 18. Jahrhunderts kam es in Preußen und in Österreich zu einer Gesetzgebung, in der der sog. Aufgeklärte Absolutismus eine rechtliche Grundlage erhielt. Die Führung lag bei Preußen. Hier hatte Friedrich d. Gr. im Anschluß an die Justizkrise der Wende 1779/80 eine Rechts- und Gesetzesreform eingeleitet, deren Vollendung erst in die Zeit seines Nachfolgers auf dem Throne, Friedrich Wilhelms II. (1786-1797), fiel. Nach einem Worte Friedrich Carl von Savignys war die Seele dieses Gesetzeswerkes der „geistreiche Svarez, durch welchen die Einheit in der Wirksamkeit so vieler und verschiedener Mitarbeiter erhalten wurde“1. Die geistigen Grundlagen des preußischen Gesetzeswerkes hat Carl Gottlieb Svare\ in den Kronprinzen-vorträgen aufgezeigt, die er in den Jahren 1791/92 vor dem preußischen Kronprinzen, dem nachmaligen König Friedrich Wilhelm III. (1797-1840), gehalten hat2. Diese jüngst veröffentlichten Vorträge lassen erkennen, daß Svarez weitgehend aus der Theorie und Praxis der Zeit Friedrichs d. Gr. geschöpft hat, der selbst seine Staats- und Rechtsanschauung in zahlreichen Schriften und schriftlichen Äußerungen niedergelegt hat3.
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Referenzen
Friedrich Carl von Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814 S. 83, jetzt : in Thibaut und Savigny. Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland. 1814–1914. Die Originalschriften in ursprünglicher Fassung mit Nachträgen, Urteilen der Zeitgenossen und einer Einleitung, hrsg. von Jacques Stern, Berlin 1914 S. 119.
Vgl. Hermann Conrad, Die geistigen Grundlagen des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 (AGF. Geisteswissenschaften H. 77), Köln und Opladen 1958.
Vgl. hierzu das bei Conrad, a. a. O. S. 20 FN. 18 zusammengestellte Schrifttum.
Hermann Conrad, Rechtsstaatliche Bestrebungen im Absolutismus Preußens und Österreichs am Ende des 18. Jahrhunderts (AGF. Geisteswissenschaften H. 95), Köln und Opladen 1961 S. 18ff. 5 Vgl. Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, hrsg. und mit Anmerkungen versehen von Philip Harras Ritter von Harrasowsky, 5 Bände, Wien 1883/86 ; Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Heinrich Klang, 1. Band, Wien 19482, Einleitung bearb. von Josef Schey, ergänzt von Heinrich Klang.
Conrad, Rechtsstaatliche Bestrebungen S. 27ff.
Vgl. Conrad, Rechtsstaatliche Bestrebungen S. 36 und FN. 75.
Zutreffend Max Braubach, Die Reformen Josephs II. (1780–1790). Josephinismus und Febronianismus, in Gebhardt-Grundmann, Handbuch der Deutschen Geschichte, Stuttgart 19558 S. 303 Note 1. 9 Zu den Grundlagen des Staatsdenkens Josephs II. vgl. Ernst WWalder, Zwei Studien über den aufgeklärten Absolutismus, Schweizer Beiträge z. allgemeinen Geschichte 15, 1957, S. 134ff. Über den Einfluß Beccarias auf die Reform des Strafrechtes unter Joseph II. siehe jetzt Hermann Conrad, Zu den geistigen Grundlagen der Strafrechtsreform Josephs II. (1780–1788), in Festschrift Hellmuth von Weber, Bonn 1963 S. 56 ff. Für den Toleranzgedanken bei Joseph II. : Hermann Conrad, Religionsbann, Toleranz und Parität am Ende des alten Reiches, Römische Quartalschrift f. christliche Altertumskunde und Kirchengeschichte 56, 1961 S. 167 ff., bes. S. 181 ff.
Zu den Handschriften und deren Schicksalen siehe : Inventare des Wiener Haus-, Hofund Staatsarchivs (Inventare österreichischer staatlicher Archive V). 6 : Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, 3. Band, Wien 1938 S. 236, 265. Daselbst werden die Handschriften Martini zugeschrieben.
1) Bibl. Pal. Vind. Cod. S. n. (= Series nova) 12. 058 enthält : Jus publicum Jus canonicum Jus civile Jus feudale Es handelt sich um kurze Auszüge aus den Vorträgen Becks, die der Stoffanordnung der Originale folgen. Verfasser und Zweck dieser Auszüge sind nicht zu ermitteln.
Vgl. Conrad, Rechtsstaatliche Bestrebungen S. 27/29. Zutreffend jetzt auch Adam Wandruszka, Österreich und Italien im 18. Jahrhundert (Österreich Archiv), Wien, 1963 S. 97.
Nach Viktor Bibl, Kaiser Josef II. Ein Vorkämpfer der großdeutschen Idee, Wien, Leipzig 1943 S. 25, schrieb der Reichshofrat Moser : »Ich weiß aus dem Munde des nun verstorbenen Herrn von Martini, daß Josef ihn oft gebeten, ihm heimlich Bücher mitzubringen, aus denen er etwas lernen könnte.«
Adolf Menzel, Kaiser Josef II. und das Naturrecht, Zeitschrift f. öffentliches Recht 1, 1919/20 S. 511 ff. ; ders., Beiträge z. Geschichte der Staatslehre (Akademie der Wissenschaften in Wien, Phil.-hist. Klasse, Sitzungsberichte 210. Bd. 1. Abhandl.), Wien u. Leipzig 1929 S. 466 ff. Auf Beck als Lehrer Josephs II. weist auch schon Hans von Voltelini, Die naturrechtlichen Lehren und die Reformen des 18. Jahrhunderts, Historische Zeitschrift 105, 1910 S. 73, hin; jetzt auch Ernst Wangermann, From Joseph II to the Jacobin Trials. Government Policy and Public Opinion in the Habsburg Dominions in the Period of French Revolution, Oxford 1959 p. 20.
Der Hof- und Ehren-Kalender für das Jahr 1758 führt unter dem Hofstaat des Erzherzogs Joseph auf : Professor der sammentlichen Rechten Herr Johann Jordan v. Pöck, Ihro Kaiserl. Königl. Majestät Nied. Österr. Regierungs-Rath. Dazu eine Korrekturbemerkung mit Rotschrift : »NB. Hof Rath bey der StaatsCanzley«. Der Staats- und Standes-Kalender für das Jahr 1758 bringt unter den Wirklichen Hofräten und Geheimen Staatsoffizianten der Hof- und Staatskanzlei : »Titl. Hr. Christian August von Beck, log. in der Schenckenstraßen bey dem schwarzen Tor«.
Vgl. unten S. 12/13 und FN. 31 ; 135 f.
Max Braubach, Neue Deutsche Biographie, 1. Band, Berlin 1953 S. 599 f. mit Schriftturn ; J. Hrazky, Johann Christoph Bartenstein. Der Staatsmann und Erzieher, Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 2, 1959 S. 221 ff.
Franz Klein-Bruckschwaiger, Karl Anton von Martini in der Zeit des späten Naturrechts, in Festschrift Karl Haff, Innsbruck 1950 S. 120 ff., bes. 126f.; Die Geschichte der Rechtsphilosophie in der Naturrechtslehre von Karl Anton von Martini, Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte, Germ. Abt. 71, 1954 S. 374ff. Siehe auch Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, 3. Bd. S. 265: »Martini, der unter Bartenstein mit dem Unterricht Erzherzogs Josephs und seiner Brüder betraut war. «
Vgl. Conrad, Rechtsstaatliche Bestrebungen S. 32 FN. 68.
Maria Theresia und Joseph II. Ihre Correspondenz sammt Briefen Josephs an seinen Bruder Leopold, hsg. von Alfred Ritter von Arneth, 3. Bd., Wien 1868 S. 336 : »Dans les dernières années de la guerre, sortant de la discipline des etudes, je me mariais et fus employé peu après è assister è des conseils des différents departements, tenus en ma presence.« 21Johann Jacob Moser, Neueste Geschichte der Teutschen Staats-Rechts-Lehre und deren Lehrer, Frankfurt am Main 1770 S. 83 ;Johann Stephan Putter, Litteratur des Teutschen Staats-Rechts, T. 2, Göttingen 1781 S. 158. Vgl. auch unten S. 13 FN. 31. 22 Bemerkungen Bartensteins zur Erziehung des Erzherzogs Joseph vom 22. Oktober 1759, Urkundenanh. Nr. 20.
Vgl. Die Bezugnahme auf das Kirchenrecht in Staatsrecht 1. Buch, 2. Hauptstück § 13, unten S. 406 ; 3. Hauptstück § 8, unten S. 411 ; 2. Buch 3. Hauptstück § 1; a. a. 0. § 8, unten S. 493 ; auf das Lehnrecht a. a. O.1. Buch 6. Hauptstück § 3, unten S. 418. Für die Abfassung der »Einleitung zur Kenntnis der Bürgerlichen Rechte und insbes. der Teutschen« durch Beck siehe Hermann Conrad, Recht u. Verfassung des Reiches in der Zeit Maria Theresias. Aus den Erziehungsvorträgen für den Erzherzog Joseph, Hist. Jahrbuch 82, 1963 S. 172 und FN. 15.
Ernst Landsberg, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, 3. Abt. 1. Halbbd., München und Leipzig 1898, Text S. 240 ff. ; Noten S. 157/8 ; Muther, Allgemeine Deutsche Biographie, 6. Bd. Leipzig 1877 S. 390/2 ; Johann Stephan Pütter, Selbstbio-graphie 1. Bd., Göttingen 1798 S. 48 ff. ; Litteratur des Teutschen Staatsrechts 1. Th. Göttingen 1776 S. 381 ff. Zu Estors Tätigkeit in Jena, a. a. 0. S. 382 : »Die wahre Epoche seines Ruhmes war zu Jena, wo er in seinen Vorlesungen über das Staats- und Lehnrecht, die immer sehr viel brauchbares enthielten, und durch einen sehr lebhaften Vortrag mit unzehligen litterarischen und anderen Anecdoten gewürzt waren, stets etliche hundert Zuhörer hatte.«
E. Landsberg, a. a. 0. Text S. 134; Noten S. 79/80; WWegele, Allgemeine Deutsche Biographie, 3. Band, Leipzig 1876 S. 502; J. St. Putter, Litt. d. T. Staatsrechts, 1. Th. S. 404 ff.
Siehe unten S. 18.
Siehe den selbstverfaßten, aber nicht eigenhändigen Lebenslauf Becks im Urkundenanh. Nr. 29. Zu Beck als Kabinettssekretär Josephs II. vgl. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, 2. Bd. Wien 1937 S. 116. Vgl. auch unten S. 12 FN. 30.
Urheber des Vorstoßes des Staatskanzlers und Verfasser des Entwurfes des Schreibens an die Kaiserin war wohl der unzertrennliche Mitarbeiter des Staatskanzlers Kaunitz, der Hofrat Friedrich Frhr. Binder von Krieglstein (1708–1782), wie schon das nachstehende Schreiben erkennen läßt : »Gnädiger Herr ! Da verschiedene meiner Ideen zu guter Einrichtung der StaatsKanzlei unterbrochen würden, wenn mir der v. Spergs entgehen sollte, so bitte gehorsamst, das beiliegende Referat Ihro Majestät selbsten zu überreichen und zu Allergnädigster Entschließung zu gewähren. Was ich von dem Hofrat v. Hochstätter erwähnt, habe ich dictante justitia et aequitate tun müssen, weil er in der Tat in die Stelle des Hofrates v. Beck vorrückte. Friedrich von Binder, den 2. August 1759« (Staatskanzlei, Vorträge Fz. 131, dort auch der Entwurf des Schreibens des Staatskanzlers an die Kaiserin, vgl. Urkundenanh. Nr. 19). Zu Binder siehe Heinrich Benedikt, Neue Deutsche Biographie, 2. Band 1955, S. 244. 29 Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, 2. Bd. S. 116: Seit vermutlich März 1762 war Hofrat Philipp Stefan Frhr. von La Mine als Sekretär bei Joseph II. tätig.
Im Zusammenhang mit dem kaiserlichen Vorschlag zur Ernennung Becks gab der kurmainzische Minister am Wiener Hofe, von Brée, am 2. Januar 1761 seinem Herrn, dem Kur-Erzkanzler von Mainz, einen Bericht über die Persönlichkeit Becks, in dem es heißt : »Bleibt mir noch übrig, Ew. Kurfürstlichen Gnaden untertänigst zu berichten, wer der Höchstdenenselben sonder Zweifel ohnbekannte Hofrat Beck sei. Soviel mir erinnerlich, ist derselbe ein Convertit, ein sehr gelehrter und grundehrlicher ohngefähr 40 jähriger Mann. Anfänglich war derselbe dahier Professor in der Theresianischen Akademie, ex post wurde er vor 5 oder 6 Jahren ausersehen, dem Erzherzog Joseph die Jura zu tradieren, dessen er sich mit vielem Ruhm acquittierte. In einem von höchstgedachtem Herrn Erzherzog ausgestandenem Examine fand Beck viele Approbation bei Herrn Graf von Kaunitz, hat auch verschiedene gelehrte Sachen geschrieben, die aller Orten Approbation gefunden. Daher und weil occasione deren in währendem Kriege herausgekommenen gelehrten Schriften ein guter Historicus bei Ihro Majestät der Kaiserin Staatsdepartement erfordert wurde, nahm Herr Graf von Kaunitz ihn, Professorem Beck, zum Commis dans le Departement des Affaires étrangères auf, wo derselbe einige Deduktionen verfertigt, sonst aber wegen seiner Instruktion bei dem Erzherzog sehr wenig gebraucht werden konnte, nun aber seither 111/22 Jahre das Staatsdepartement schier gar nicht frequentiert hat. Gleichwohl und da Herr Graf von Kaunitz ohngemein für seine Leute sorgt, hat derselbe ihn, Beck, auch zum Secretario von dem neuen Militär-Theresien-Orden gemacht und endlich, da der Erzherzog seine Studia absolviert hatte, und man seinen Sous-Gouverneur und Professeur gleichwohl emploiren mußte, hat man beide zu Höchstdesselben Erzherzogs Cabinets-Secretaires gemacht. Dieses ist das Herkommen dieses neuen Referendarii, der von dem deutschen Referendariat gar keine Connexion hat, mit der Zeit aber durch seine ohnermüdete Applikation ein guter Referendarius werden könnte. Er hat dasselbe aber niemals gesucht, und wegen obiger Umstände ist auch niemand auf dieses Subjectum verfallen« (Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Reichskanzlei und Taxamt Fz. 36. Ernennung Becks zum Reichsreferendar der Deutschen Expedition). 31 Zu Christian August von Beck, den er zu den katholischen Staatsrechtsschriftstellern, die nicht auf Universitäten gelebt haben, zählt, J. St. Pütter, Litt. d. T. Staatsrechts, 2. Th. S. 157/8: »Christian August Freyherr von Beck, geb. zu Langensalze, war erst Secretär bey dem Freyherrn von Widmann, kaiserlichem Minister im Fränkischen Kreise. Nachdem er die catholische Religion angenommen hatte, wurde er 1748 Niederösterreichischer Regierungsrath zu Wien, auch Professor des Staatsrechts bey der dortigen Theresianischen Ritter Academie und gab dem damaligen Erzherzog, nachherigem Kaiser Joseph, im Teutschen Staatsrecht Unterricht. Er wurde ferner geheimer Reichshofreferendarius und in den Adels-, hernach 1764, in den Freyherrnstand erhoben; legte aber endlich seine Bedienung nieder und begab sich nach Lunéville in Lothringen.« Beck ist erst 1764 in den Adelsstand erhoben worden. Er wurde zum Reichsritter mit dem Titel Edler Herr ernannt (Urkundenanh. Nr. 30). Seine spätere Erhebung in den Freiherrnstand ist nicht nachzuweisen. Auch die Annahme einer Nobilitierung Becks vor 1764 ist irrig. Wenn Beck häufiger als von Beck erwähnt wird, so erklärt sich dies aus der Neigung der Wiener, über dem einfachen Bürgerstande stehende Personen mit dem Adelstitel zu bedenken. Siehe hierzu J. St. Pütter, Selbstbiographie 1. Bd. S. 156: »Zu Wien wird fast ein jeder, der nur etwas mehr als ein Handwerksmann ist, Herr von . . . genannt.«
Johann Wendrinsky, Kaiser Josef II. Ein Lebens- und Charakterbild zur hundertjährigen Gedenkfeier seiner Thronbesteigung, Wien 1880 S. 32, der aber auch Beck in »von Pöck« umbenennt. Das Reisejournal Josephs II. (Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Wien, Hofreisen, Familienarchiv Karton 9) erwähnt zwar den Besuch in Lunéville am 12. April 1777, nicht aber das Zusammentreffen mit Beck.
In der Konferenz der Erziehungskommission vom 22. Januar 1754 (Urkundenanh. Nr. 9) bemerkte Marquis de Poal zu dem umfangreichen Aufgabenbereich Becks : »daß er vor unmöglich ansehe, daß ein Subjectum all dieses bestreiten könne«. 34 Nach J. St. Putter, Litt. d. T. Staatsrechts 2. Th. S. 158, war Beck schon 1748 zum Katholizismus übergetreten. Vgl. auch Urkundenanh. Nr. 8. 35 Vgl. Urkundenanh. Nr. 8.
Aus der Zeit Maria Theresias. Tagebuch des Fürsten Johann Josef KhevenhüllerMetsch, Kaiserlichen Obersthofmeisters 1742–1776, hsg. von R. Graf KhevenhüllerMetsch und Hans Schlitter, 1756–1757, Wien, Leipzig 1914 S. 8. 37 Bemerkungen Bartensteins zum Unterricht des Erzherzogs Joseph in der inneren Verfassung der österreichischen Erbländer vom 18. Mai 1759, Urkundenanh. Nr. 16.
In der Konferenz der Erziehungskommission vom 22. Januar 1754 (Urkundenanh. Nr. 9) bemerkte Marquis de Poal zu dem umfangreichen Aufgabenbereich Becks : »daß er vor unmöglich ansehe, daß ein Subjectum all dieses bestreiten könne«. 34 Nach J. St. Putter, Litt. d. T. Staatsrechts 2. Th. S. 158, war Beck schon 1748 zum Katholizismus übergetreten. Vgl. auch Urkundenanh. Nr. 8. 35 Vgl. Urkundenanh. Nr. 8.
Aus der Zeit Maria Theresias. Tagebuch des Fürsten Johann Josef KhevenhüllerMetsch, Kaiserlichen Obersthofmeisters 1742–1776, hsg. von R. Graf KhevenhüllerMetsch und Hans Schlitter, 1756–1757, Wien, Leipzig 1914 S. 8. 37 Bemerkungen Bartensteins zum Unterricht des Erzherzogs Joseph in der inneren Verfassung der österreichischen Erbländer vom 18. Mai 1759, Urkundenanh. Nr. 16.
Darauf hat schon A. Menzel (vgl. oben S. 6 und FN. 14) hingewiesen.
Unten S. 598.
Schreiben des Staatskanzlers an die Kaiserin vom 2. August 1759 (Urkundenanh. Nr. 19) : »Primo den Hofrat von Beck entweder vollkommen dem Dienst der Durchlauchtigsten Erzherzöge zu widmen, . . . «
Darauf hat schon A. Menzel (vgl. oben S. 6 und FN. 14) hingewiesen.
Unten S. 598.
Schreiben des Staatskanzlers an die Kaiserin vom 2. August 1759 (Urkundenanh. Nr. 19) : »Primo den Hofrat von Beck entweder vollkommen dem Dienst der Durchlauchtigsten Erzherzöge zu widmen, . . . «
E. Landsberg, Geschichte d. Dt. Rechtswissenschaft III. 1, Text S. 179 ff., Noten S. 122ff.; Stinking, Allgemeine Deutsche Biographie 11. Band, Leipzig 1880 S. 361 ff. 47 Nach E. Landsberg, a. a. 0. Text S. 197, darf man Heineccius nicht den bedeutendsten deutschen Juristen des 18. Jahrhunderts nennen, »wohl aber etwa den einflußreichsten damaligen Rechtslehrer«. 48 E. Landsberg, Geschichte d. Dt. Rechtswissenschaft III. 1, Text S. 49, Noten S. 29 f. ; Tilo Ahrens, Aus der Lehr- und Spruchtätigkeit der alten Duisburger Juristenfakultät (Duisburger Forschungen. Schriftenreihe für Geschichte und Heimatkunde Duisburgs, 4. Beiheft), Duisburg-Ruhrort 1962 S. 128 ff. 49 Zu Johann Jakob Mascov : E. Landsberg, Geschichte d. Dt. Rechtswissenschaft III. 1, Text S. 128/9, Noten S. 76/77 ; Eisenhart, Allgemeine Deutsche Biographie, 20. Bd. Leipzig 1884 S. 554f. ; J. St. Putter, Litt. d. T. Staatsrechts, 1. Th. S. 388 ff. Zu GottfriedMascov: E. Landsberg, a. a. 0. Text S. 236/7, Noten S.154/5 ; Eisenhart, Allgemeine Deutsche Biographie 20. Bd. S. 551 f. 50 Vgl. Urkundenanh. Nr. 29. Beck spricht hier von seinem Lehrer, dem Hofrat Mascov, womit nur Johann Jakob M. gemeint sein kann (vgl. E. Landsberg, a. a. 0. Noten S. 76). Gottfried M. mußte 1739 wegen einer gegen ihn eingeleiteten Disziplinaruntersuchung die Universität Göttingen, wo er als Professor tätig war, verlassen und in Leipzig gewissermaßen seine Laufbahn neu beginnen. Erst 1748 gelang es ihm, hier wieder eine Professur für Natur- und Völkerrecht zu erlangen (vgl. E. Landsberg, a. a. O. Noten S. 154).
Im Staatsrecht ist Beck stark von J. J. Moser abhängig. 52 Übersetzung vom Herausgeber. Französischer Originaltext im Urkundenanh. Nr. 18).
E. Landsberg, Geschichte d. Dt. Rechtswissenschaft III. 1, Text S. 179 ff., Noten S. 122ff.; Stinking, Allgemeine Deutsche Biographie 11. Band, Leipzig 1880 S. 361 ff. 47 Nach E. Landsberg, a. a. 0. Text S. 197, darf man Heineccius nicht den bedeutendsten deutschen Juristen des 18. Jahrhunderts nennen, »wohl aber etwa den einflußreichsten damaligen Rechtslehrer«. 48 E. Landsberg, Geschichte d. Dt. Rechtswissenschaft III. 1, Text S. 49, Noten S. 29 f. ; Tilo Ahrens, Aus der Lehr- und Spruchtätigkeit der alten Duisburger Juristenfakultät (Duisburger Forschungen. Schriftenreihe für Geschichte und Heimatkunde Duisburgs, 4. Beiheft), Duisburg-Ruhrort 1962 S. 128 ff. 49 Zu Johann Jakob Mascov : E. Landsberg, Geschichte d. Dt. Rechtswissenschaft III. 1, Text S. 128/9, Noten S. 76/77 ; Eisenhart, Allgemeine Deutsche Biographie, 20. Bd. Leipzig 1884 S. 554f. ; J. St. Putter, Litt. d. T. Staatsrechts, 1. Th. S. 388 ff. Zu GottfriedMascov: E. Landsberg, a. a. 0. Text S. 236/7, Noten S.154/5 ; Eisenhart, Allgemeine Deutsche Biographie 20. Bd. S. 551 f. 50 Vgl. Urkundenanh. Nr. 29. Beck spricht hier von seinem Lehrer, dem Hofrat Mascov, womit nur Johann Jakob M. gemeint sein kann (vgl. E. Landsberg, a. a. 0. Noten S. 76). Gottfried M. mußte 1739 wegen einer gegen ihn eingeleiteten Disziplinaruntersuchung die Universität Göttingen, wo er als Professor tätig war, verlassen und in Leipzig gewissermaßen seine Laufbahn neu beginnen. Erst 1748 gelang es ihm, hier wieder eine Professur für Natur- und Völkerrecht zu erlangen (vgl. E. Landsberg, a. a. O. Noten S. 154).
Im Staatsrecht ist Beck stark von J. J. Moser abhängig. 52 Übersetzung vom Herausgeber. Französischer Originaltext im Urkundenanh. Nr. 18).
Aus der Zeit Maria Theresias. Tagebuch des Fürsten Johann Josef KhevenhüllerMetsch, 1756–1757, S. 8 : »Den 23. ( Januar 1756) wurde Vormittag der Erzherzog Joseph ex jure naturae et publico, so er erst vor kurtzem unter seinem neuen Professore Dr. Beck zu hören angefangen, in Gegenwart der Kaiserin und uns anderen gewöhnlichen Assistenten examiniert«.
Deutsches Staatsrecht, Anhang § 29, unten S. 604 : »Die Belehnung hingegen ist seit dem Jahre 1658, folglich seit 99 Jahren, unterblieben.«
Lehnrecht 5. Kapitel § 4, am Ende, wo die zwölf Jahre vom Regierungsantritt des Kaisers Franz I. an zu rechnen sind.
Aus der Zeit Maria Theresias. Tagebuch des Fürsten Johann Josef KhevenhüllerMetsch, 1756–1757, S. 8 : »Den 23. ( Januar 1756) wurde Vormittag der Erzherzog Joseph ex jure naturae et publico, so er erst vor kurtzem unter seinem neuen Professore Dr. Beck zu hören angefangen, in Gegenwart der Kaiserin und uns anderen gewöhnlichen Assistenten examiniert«.
Deutsches Staatsrecht, Anhang § 29, unten S. 604 : »Die Belehnung hingegen ist seit dem Jahre 1658, folglich seit 99 Jahren, unterblieben.«
Lehnrecht 5. Kapitel § 4, am Ende, wo die zwölf Jahre vom Regierungsantritt des Kaisers Franz I. an zu rechnen sind.
Verbessert aus Erlangung.
Verbessert aus Erlangung.
Siehe S. 36 f.
Nach Bartenstein (vgl. Urkundenanh. Nr. 8) ist der Précis vom Marquis de Poal abgefaßt. Vgl. auch Urkundenanh. Nr. 9. Hierzu die sonst unzulängliche Wiener philosophische Dissertation von WWaltraud Högl, Bartenstein als Erzieher Joseph II. (Maschinenschrift), 1959 S. 99 ff.
Auf Ras.
Dcsgl.
Vgl. hierzu das Schreiben des Ajo Bathyany : »Allergnädigster Kaiser und Herr Herr ! Ich lege Euer Majestät den Poalischen Aufsatz über den Euer Majestät alleruntertänigst vorgetragenen Instruktionsplan zu Füßen und erwarte hierüber die ferneren Allergnädigsten Befehle.« Zur Verfasserschaft des Marquis de Poal bezgl. des Précis du Plan (Urkundenanh. Nr. 4) siehe oben S. 42 FN. 1.
Vgl. oben Nr. 4 S. 42 ff.
Vgl. oben Nr. 1 S. 25 ff.
Vgl. oben Nr. 2 S. 36 f.
Gemeint ist Fénelon.
Verbessert aus ledit.
Verbessert aus lui.
Horaz, Satiren 2, 6, 43.
Die Hdschr. hat ce.
Vgl. oben Nr. 5 S. 46 ff.
Nr. 4 S. 42 ff.
Gemeint ist Philipp Ludwig Graf Sinzendorf.
Vgl. Nr. 7 S. 55 f.
Vgl. Nr. 4 S. 42 ff.
Vgl. Nr. 6 S. 48 ff.
Vgl. Nr. 9 unten S. 58 ff.
Vgl. Nr. 7 S. 55 f.
Üb. d. Zeile.
Die Datierung des Studienplanes stimmt nicht mit dem Datum der den Plan anordnenden Ordre Franz I. und Maria Theresias (vgl. Nr. 11) überein. Zu den Ergänzungen des Studienplanes siehe das 2. Konferenz-Protokoll über die Sitzung vom 12. März 1754 (Nr. 12).
Die Hdschr. hat ce.
Die beiden Namen eigenhändig.
Die Hdschr. hat dont.
Am Rande : Placer Franz, von eigener Hd.
Vgl. Nr. 1 S. 25 ff.
Vgl. Nr. 2 S. 36 f.
Üb. d. Zeile.
Desgl.
Am Rande.
Dahinter mir gestr.
Vgl. Nr. 1 S. 25 ff.
Vgl. Nr. 2 S. 36 f.
Üb d. Zeile, auf der Zeile gestr.: der zugleich.
des — Einteilung am Rande ergänzt.
den — hat desgl.
Üb. d. Zeile.
Verbessert.
la — et desgl.
comme — espoir desgl.
un — Dieu: vgl. 1. Sam. 13, 14.
Verbessert aus auteurs.
Verbessert aus vif.
Mit Verbesserung.
Teils auf Ras.
Mit Verbesserung.
Verbessert aus facons.
Auf Ras.
Gestorben Juli 1751.
Mit Verbesserung.
Dahinter le gestr.
Üb. d. Zeile ergänzt.
Verbessert.
Verbessert aus que Monseigneur.
Gemeint ist Bossuet.
Mit Verbesserung.
Auf Ras.
Verbessert.
Desgl.
mit Ras., verbessert.
Auf Ras.
Gemeint ist das Werk des Abbé Pluche.
Massacre -- innocents : gemeint ist La strage dei innocenti von Giovanni Battista Marini.
Üb. d. Zeile.
Der damals ohne Zweifel gut bekannte Verfasser hat sich nicht feststellen lassen.
Auf Ras.
Mit Verb.
Üb. d. Zeile.
Üb. d. Zeile.
Ob. d. Zeile.
Am Rande von eigener Hand : Placet wegen des Hochstätter und Spergs, wie auch daß Beck nicht unter die vier Officialen der Staats-Kanzlei zu zählen sei, doch aber als im Extra-Gehalt allda mit selben verbleiben solle und zu Extra-Arbeiten kann gebraucht werden. M. Th.
Vgl. Nr. 1 S. 25 f.
Vgl. Nr. 2 S. 36 f.
Cicero, De oratore III, 86.
Üb. d. Zeile.
Euer — Franz eigenhändig.
J. — Kurfürst von eigener Hand.
Euer — Carl eigenhändig.
Darunter von anderer Hd. : Pres. den 13ten Febr. 1761.
Euer — Carl eigenhändig. Unten am Rande : An Ihro Kais. Majestät.
ÜÜber der Adresse: NB. ad litteras Grafen v. Pergen instrumentiert d. 4. Febr. 1761. Über dem Urkundentext, von Kanzleihand: Pres. d. 13. Febr. 1761.
Johann — Kurfürst eigenhändig.
Am Rand von anderer Hd.: Reichsritterstand cum praedicato Edler Herr. Von Ihro Kaiserlicher Majestät resolviert den 28ten Mai 1763.
Zu Beck neuestens Fritz Reinöhl, Geschichte der k. und k. Kabinettskanzlei (Mitt. des Österreichischen Staatsarchivs, Erg. Bd. VII), Wien 1963 S. 344.
Ob. d. Zeile.
und — Erbens-Erben zweimal.
und Nachkommen zweimal.
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Kleinheyer, G., Buyken, T., Herold, M., Conrad, H. (1964). Einleitung. In: Kleinheyer, G., Buyken, T., Herold, M., Conrad, H. (eds) Recht und Verfassung des Reiches in der Zeit Maria Theresias. Wissenschaftliche Abhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 28. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02885-7_1
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