Zusammenfassung
Erster Verfahrensschritt bei der Einrichtung einer Betreuung sollte die Anhörung des Betreuten in dessen gewohnter Umgebung sein. Sie kann einen Sozialbericht überflüssig machen und unter Umständen auch dazu führen, dass ein Attest ausreicht. In Einzelfällen sind auch mehrere Anhörungen erforderlich. Ohne vorangehende Anhörung erlassen werden können einstweilige Anordnungen Kein Verzicht auf die vorherige Anhörung bei Ersteinweisung in die Psychiatrie und bei Wohnungsauflösung. Bei Evidenz der Notwendigkeit einer Betreuung könnte statt eines Gutachtens ein hausärztliches Attest ausreichen. Ein Sozialbericht sollten nicht routinemäßig, sondern nur bei Anlass erholt werden. Ein Verfahrenspfleger sollte nur eingesetzt werden bei Unterbringungsentscheidungen und, wenn der Wille des Betreuten gebrochen werden soll.
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Notes
- 1.
Ebenfalls entschieden für die Erstanhörung Coeppicus in Rpfleger 1996, 425.
- 2.
Als Beispiel vgl. S. 176 Fall 47.
- 3.
Vgl. S. 21.
- 4.
Vgl. S. 28.
- 5.
Dies kann erforderlich werden, wenn eine solche Vollmacht nicht anerkannt wird z. B. von Banken und Sparkassen, s. S. 28.
- 6.
Ebenso Coeppicus Rechtspfleger 1996, 425.
- 7.
BGH NJW 2001, 888 = BtPrax 2001, 32.
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Seichter, J. (2019). Kapitel 20 Anmerkungen für Betreuungsrichter. In: Einführung in das Betreuungsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57498-0_20
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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