Zusammenfassung
Der § 36 der Apothekenbetriebsordnung besagt: „Der Verkehr mit Geheimmitteln regelt sich nach den hierüber bestehenden Bestimmungen. “ Diese Bestimmungen3) ergingen in Übereinstimmung mit zwei Bundesratsbeschlüssen vom 23. Mai 1903 und. 27.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Urban, E., Böttger, H. (1910). Verkehr mit Geheimmitteln. In: Urban, E., Böttger, H. (eds) Die Preußischen Apothekengesetze mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36867-1_16
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