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Zusammenfassung

Wie bereits zu Eingang dieser Abhandlung erwähnt, befindet sich der Saarbrücker Steinkohlenbergbau, wenn auch nicht ausschließlich, so doch der Hauptsache nach in staatlichem Besitze, und zwar, entsprechend den Landesverhältnissen, zum bei weitem größten Teile im staatlichen Besitze Preußens, zu einem kleinen Teile in demjenigen Bayerns. Auf der ursprünglichen „Regalität“ der Steinkohle und dem Vorbehalte des Steinkohlenbergbaues seitens der früheren Landesherren beruhend, ist dieser staatliche Besitz, trotz der die alten Verhältnisse völlig umwälzenden Gesetzgebung Frankreichs am Ende des 18. und zu Anfang des 19. Jahrhunderts, nicht nur im wesentlichen ungeschmälert bis in die heutige Zeit erhalten geblieben, sondern hat unter der Herrschaft Preußens und Bayerns teilweise sogar noch, bei gleichzeitiger Neuregelung auf grund der inzwischen ergangenen Gesetze, eine weitere Ausdehnung erfahren.

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Referenzen

  1. So erhielt Fürst Johann von Nassau-Weilburg 1371 vom Kaiser Karl IV. für die Grafschaft Saarbrücken die Reichslehen mit allen Freiheiten, Herrlichkeiten, Geleit-, Wasserfluß-, Wildbahn-, Bergwerks-, Münz- und sonstigen Rechten. Von den späteren Erneuerungen des Lehenbriefes ist diejenige Kaiser Karl V. vom 21. März 1546 für den Grafen Philipp zu Nassau-Saarbrücken in der Zeitschr. für Berg-, Hütten- und Salinenwesen Band 32. B. Seite 406–407 abgedruckt.

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  2. Das betreffende Weistum findet sich vollständig abgedruckt in Jakob Grimms Weistümern, II. Teil (Göttingen, 1840), S. 33. Wo es herstammt, ist in dieser Quelle nicht angegeben. Ein nach seinem übrigen Inhalte ganz verschiedenes Neumünsterer Weistum, welches aber gleichfalls obigen, auf die Steinkohlen bezüglichen Rechtssatz wörtlich enthält, ist gegeben vom „Jaerdingk“ zu Neumünster auf „Dinstag neste nach dem 20. Dage anno 1529“; es wurde vor etwa 40 Jahren von dem verstorbenen kath. Pfarrer Hansen zu Ottweiler in einer alten Abschrift entdeckt. Wie übrigens aus mehrfachen Urkunden hervorgeht, scheinen die Aussprüche der Schöffen auf den Jahrgedingen zu Neumünster in jener Zeit die hauptsächlich maßgebenden für die ganze Herrschaft Ottweiler gewesen zu sein; beispielsweise bezieht sich ein Vertrag von 1435 zwischen der Gräfin-Witwe Elisabeth von Nassau-Saarbrücken und Ritter Friedrich Greiffenclau von Vollradts ausdrücklich für die Zukunft auf diese Schöffen-Aussprüche: „als von alter herkommen ist vnnd die scheffen in dem jardinge zu Neumünster weisent.“

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  3. „Estats des fiefs situés dans le Comté de Sarbruck qui sont mouvants de l’Evesché de Metz.“ Die Gräfin war genötigt worden, wegen der alten Lehensabhängigkeit Saarbrückens vom Bistum Metz als Vasallin dem König von Frankreich zu huldigen, und mußte ein Verzeichnis ihrer Rechte und Regalien einreichen. Von diesem „Dénombrement“ befindet sich die Urschrift im Staatsarchive zu Coblenz; es führt im einzelnen auch den Zins von den Steinkohlen („quelques cens sur les fossez charbons“) auf.

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  4. Bis in die 1870er Jahre auch Duttweiler geschrieben.

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  5. Von einer richtigen Erkenntnis der Verhältnisse zeugt nachstehende Begründung des Vorschlages: „Anfänglich ist zwar nicht so viel, inmassen auch aufs Holz gesehen und anderwärts verführt worden, nachdem aber das Holz überall beginnt rar zu werden, so ist auch dieser der Steinkohlen Bruch umsomehr in acht zu nehmen, als solcher heut oder morgen ebenso angenehm werden dürfte“ (wie die Holzgewinnung).

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  6. Ein „Accord“ mit zwei Klarenthaler Kohlengräbern vom I.März 1731 enthält bereits den Vorbehalt: „Uebrigens wird reservirt, dass gnädigste Herrschaft nach Zeit und Umständen entweder diesen Accord ändern und aufheben, oder auch die Gruben ohne weitere Erstattung der Kosten Selbsten an Sich ziehn könne und möge.“

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  7. Eigentliche bergrechtliche Verleihungen auf Eisenerze gab es im Nassau-Saarbrückenschen nicht, vielmehr war das Recht, Eisenerze zu graben, ausschließlich den Pächtern („Beständern“) der Eisenschmelzen eingeräumt, deren Bestandsbriefe stets über die Gewinnung der Eisenerze ausführliche Bestimmungen enthalten. Die ältesten Belehnungsurkunden über die Geislauterner Eisenhütte vom 29. Dezember 1572 und vom 26. Dezember 1585 geben den Beständern das Recht, sowohl Eisenerz, als auch „Miltherung und Leuterung“ (Zuschläge) in der ganzen Grafschaft Saarbrücken aufzusuchen und zu gewinnen. Ebenso heißt es in dem Admodiations-Kontrakt über die Neunkirchener Eisenhütte vom 6. Februar 1700: „Wird es ihnen (den Beständern) verstattet, in hiesigem Ambt (d. i. Herrschaft Ottweiler) ahn orten und enden, da es ihnen beliebig, Ertz zusuchen und einzuschlagen.“ Erst von der Mitte des 18. Jahrhunderts ab werden die einzelnen Schmelzen auf bestimmte kleinere Striche begrenzt, so z. B. erhält der „Entrepreneur“ des Hallberger Werkes im Vertrage vom 7. August 1758 die Befugnis, „die benöthigte Ertz und Fluss zu suchen und zu graben in denen hier folgenden und gesetzten limiten, als in der Burbach...“. Im einzelnen war die Gräberei gestattet „sowohl in hohen Waldungen, als auch im Feldlande“, in allen Fällen aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalte vollständigen — nach der oben angeführten Belehnungsurkunde vom 26. Dezember 1585 sogar vorherigen — Ersatzes des dem Grundeigentümer durch den Betrieb der Gruben erwachsenden Schadens, sowie unter der Bedingung, die Erze „nach Bergwerks-Manier nach einander und nicht auf den Raub graben zu lassen“, mitunter selbst (Neunkirchener Temporal-Bestand vom 18. August 1748), „einen besondern Aufseher oder Bergsteiger zu halten“. Was Verleihungen auf sonstige Erze anlangt, so bot hierzu die geognostische Beschaffenheit des Landes kaum Anlaß. Bergrechtlich erwähnenswert ist gleichwohl ein in den Nassau-Saarbrückenschen Akten (Staatsarchiv zu Coblenz) sich findender „Erbbestandsbrief“ vom 18. Januar 4746, worin dem Kaiserlichen Posthalter Imich zu Saarbrücken und Mitgewerken das von ihnen „neu erfundene“ Erzbergwerk bei der Alaunhütte zu Dudweiler „mit allen zugehörigen Gängen, Quergängen, unter und obermas, und so weit sich der Gang nur erstrecken mag, wie auch alle der Orthen befindliche und annoch unbekandte frische anbrüche und fundgruben“, gegen Erstattung des Zehnten von den zutage kommenden Erzen und Gewährung von 2 Freibau-Kuxen, „in Erbbestand verliehen und übergeben“ wird. — In einer Urkunde vom 18. April 1749 erlaubt der Fürst dem Hütten-beständer von Geislautern, Ratsherrn Olry zu Metz, in der ganzen Ausdehnung seiner Staaten alle Sorten von Erz (außer Eisenerz) zu suchen und zu graben, auch zu deren Verschmelzung alle erforderlichen Hütten zu bauen, wogegen Olry den Zehnten von sämtlichen Erzeugnissen abzuliefern hat. — Ein „Schürfschein“ und nachfolgender Vertrag vom 14. Juni 1765 ermächtigt den Johannes Mehrent von Oberlinxweiler, im Amte Ottweiler Agat, Jaspis und andere zum Schleifen dienliche Steine zu graben; die Hälfte des aus den gefundenen Steinen erlösten Geldes soll in die herrschaftliche Kasse fließen.

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  8. Es mag hier gleich bemerkt sein, daß ein Vertrag vom 10. Januar 1759, durch welchen langjährige Rechtsstreitigkeiten Zwischen dem Fürsten von Nassau-Saarbrücken und dem Kloster Wadgassen endgültig verglichen werden, dem Kloster ausdrücklich wieder gestattet, Steinkohlen nach Willkür zu graben und außer Landes, jedoch nicht die Saar hinauf, zu vertreiben. Dieses Recht hat denn auch die Abtei Wadgassen seitdem bis zu ihrer Aufhebung durch die französische National-Versammlung im Jahre 1790 ununterbrochen auf eigene Rechnung ausgeübt.

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  9. Das nähere über Entstehung und fernere Gestaltung des Vorrechtes der sogenannten „Gemeinde-Berechtigungskohlen“ ist im nachfolgenden Abschnitted zusammengefaßt.

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  10. „Art. I. Il ne sera permis à aucune personne, d’ouvrir et mettre en exploitation des mines de houille ou charbon de terre dans les fonds à eux appartenans; non plus qu’aux Seigneurs, dans l’étendue de leurs fiefs ou justices, sans en avoir préalablement obtenu la permission de Sa Majesté.“ Sowohl diese Verordnung, wie die vorangeführte von 1746 sind abgedruckt in J. M. Sittels Sammlung der Provinzial- und Partikular-Gesetze, II. Band Trier 1843.

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  11. Auf den hangenden Flözchen in der jetzigen bayerischen Rheinpfalz wurde eine größere Anzahl zum Teil heute noch betriebener Steinkohlengruben nach dem Gesetze von 1791 verliehen, z. B. Woosheck bei Breitenbach durch kais. Dekret vom 20. Juni 1807, Carlsglück und Theodorsglück bei Obermoschel 19. August 1808, Jacobsgrube bei Odenbach 24. November 1809 usw.

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  12. Veröffentlicht im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Trier vom 15. April 1860.

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  13. In Bau genommen sind davon bis jetzt (1903) nur erst 24110 ha.

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  14. Außer den unmittelbar an den Steinkohlenbergbau des engeren Saargebietes sich anschließenden, obengenannten Bergwerken ist auf den hangenden Flözchen der bayerischen Rheinpfalz nach 1815 eine sehr große Zahl von Steinkohlengruben sowohl nach Maßgabe des französischen Gesetzes von 1810, als auch in neuester Zeit nach dem bayerischen Berggesetze von 1869 verliehen worden. Eine irgend erhebliche Bedeutung hat indessen keine von ihnen erlangt.

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  15. Nach einer Verordnung des Regierungs-Kommissars Rudier zu Trier sollte der Kohlenbedarf jährlich durch besondere Kohlen-Etats der Maires festgesetzt werden. Die ersten derartigen „Etats“ wurden für den Kanton Ottweiler am 29 Thermidor an VIII (17. August 1800) aufgestellt und verlangten allein für diesen Kanton eine Kohlenmenge von 151 862 Ztrn. Während in den letzten Jahren vor 1794 im ganzen gegen 80 000 Ztr. jährlich verabreicht worden waren, wurden für 1804 überhaupt 638 288 Ztr., d. i. über die Hälfte der Gesamt-Förderung der Domanial-Gruben, angefordert, die dann allerdings auf Grund des Präfekturbeschlusses vom 2 Nivose sich auf 249 026 Ztr. ermäßigten. Bei Ablauf der Equerschen Pacht (1807) betrug die bewilligte Menge 301 438 Ztr. und 1814 für das ganze Land 372 000 Ztr.

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  16. Sehr scharf äußert sich der kaiserliche Bergingenieur A. H. de Bonnard im „Journal des Mines“ (No. 149, Mai 1809) am Schlusse seiner Abhandlung: „Sur les mines de houille du pays de Sarrebruck“ über das Vorrecht der Gemeinden: „D’ailleurs, ces affouayes. ne sont fondés sur aucun droit... Les habitans de Sarrebruck sont maintenant Français Comme leurs voisins et il existe aucun motif pour leur accorder un privilege onereux à leur concitoyens.... Il me semble donc.....qu’il ne devrait peutêtre leur en être accordés que pour les établissements publics et les pauvres.“ Was den letzteren Punkt anlangt, so mag beiläufig bemerkt sein, daß die preußischen Staatsgruben bei Saarbrücken alljährlich neben den Gemeinde-Kohlen noch an Wohltätigkeitsanstaken, Schulen usw. gewisse Kohlenmengen unentgeltlich verabfolgen, deren Gesamtbetrag im Rechnungsjahre 1902 bereits 1877 t (37 540 Ztr.) erreicht hat.

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  17. H. Achenbach, Das französische Bergrecht, Bonn 1869, S. 133.

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  18. Seit Einführung des neuen Gewichtes (1858) statt dieser 30 alten Zentner nunmehr 31 Zentner Zollgewicht.

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  19. Ganz unabhängig von den „Gemeinde-Kohlen“ werden den ständigen Bergleuten der Saarbrücker Gruben seit alter Zeit noch „Bergmanns-Deputatkohlen“ gegen Erstattung des Haugeldes (von 1863 ab 11/2 Sgr. der Zentner, entsprechend 3,00 M. die Tonne) verabfolgt. Die Menge dieser Bergmannskohlen betrug im Rechnungsjahre 1902 rund 72 525 t.

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  20. Wesentlich verschieden von den erörterten Berechtigungen der alten Glashütten waren die sogenannten „Begünstigungskohlen“, welche eine große Anzahl gewerblicher Werke aller Art noch bis in die 1860er Jahre hinein von den preußischen Staatsgruben bei Saarbrücken bezogen hat. Die Gewährung solcher Begünstigungskohlen ist auf den Fürsten Wilhelm Heinrich von Nassau-Saarbrücken zurückzuführen, welcher, teils zur Förderung der von ihm ins Leben gerufenen verschiedenen Industriezweige, teils behufs allgemeinerer Verwendung der Steinkohle an Stelle des Holzes, einzelnen Hütten und sonstigen Werken ermäßigte Preise für die Kohlen bewilligte. Diese Begünstigung hat unter preußischer Regierung durch die Kabinettsorder vom 29. April 1819 eine weitere Ausdehnung dahin gefunden, „dass den bestehenden Fabrik- und Manufactur-Anstalten fernerweit für die zu ihrem Bedarf aus den landesherrlichen Niederlagen zu entnehmenden Steinkohlen, wie zeither, ein möglichst mässiger Preis gesetzt, und namentlich ein Rabatt von 5 bis 25 v. H. bewilligt werden kann“. Im Laufe der Jahre wuchs der Umfang der Vergünstigung derart an, daß zu Ende 1858 an ihr gegen 90 Werke mit einer Begünstigungsmenge von reichlich 21/2 Millionen Ztr. und im folgenden Jahre 1859, nachdem die Vergünstigung auf den gesamten Kohlenbedarf dieser Werke ausgedehnt worden war, sogar mit einer Gesamtmenge von mehr als 4 Millionen Ztr. teilnahmen; der den Werken zugute kommende Rabatt betrug für die Eisenhütten, Ziegeleien, Fabriken usw. 15 v. H., für die Glashütten 25 v. H. des laufenden Taxpreises der Kohlen. Unmittelbaren Anlaß zur Beseitigung der ganzen Vergünstigung gaben die Verhandlungen mit Frankreich über den Bau des Saarkohlenkanals, infolge deren eine Allerhöchste Order vom 1. Dezember 1860 den bisherigen Kohlenrabatt vom Jahre 1861 ab ermäßigte und zugleich die allmähliche Aufhebung der Vergünstigung überhaupt anordnete. Mit Schluß des Jahres 1863 wurden demgemäß die „Begünstigungskohlen“ vollständig beseitigt.

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Haßlacher, A. (1904). Bergbauberechtigungs-Verhältnisse. In: Der Steinkohlenbergbau des Preussischen Staates in der Umgebung von Saarbrücken. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33332-7_3

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