Zusammenfassung
Die Organisation ganzer Berufe und Industrien kann einmal in der Form von Berufsvereinen erfolgen (§ 40), sie kann ferner dadurch geschehen, daß staatlicherseits einem Berufe eine Vertretung in Form einer Berufskammer gestellt wird (§ 41), und es können endlich einzelne Mitglieder des Berufes als dessen Interessenvertreter zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten des Berufes kraft gesetzlicher Vorschrift herangezogen werden (§ 42).
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Literatur
Doch darf in Abänderung der §§ 61, 43, Abs. 4 B.G.B. nach Art. 124, Abs. 2 R.V. einem Verein der Erwerb der Rechtsfähigkeit nicht mehr aus dem Grunde versagt werden, weil er einen sozialpolitischen Zweck verfolgt.
Vgl. auch unten S. 210.
Ob damit auch die Bestimmungen des § 152 Gew. O. über den mangelnden Gerichtsschutz derartiger Vereinigungen in Wegfall gekommen sind, ist zweifelhaft. Ich möchte die Frage bejahen, weil § 152 Gew. O. ein Ausnahmegesetz für Berufsvereine darstellt, der Sinn des Art. 159 aber dahin geht, diese Ausnahmegesetze zu beseitigen. M. E. gelten also künftig für alle Berufsvereine keine anderen Vorschriften mehr wie für andere Vereine. — Dagegen halte ich die Ansicht von Er d e 1, Auskunftei des Arbeitsrechts Heft 3, nicht für richtig, daß Art. 159 R.V. ein Persönlichkeitsrecht begründet, das zu den sonstigen Rechten des § 823 B.G.B. gehört. Denn die Aufstellung derartiger Rechte geht über Absicht und System der Grundrechte hinaus. Vgl. auch Pott-hoff, Arbeitsrecht VI, S. 91.
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Kaskel, W. (1920). Die Berufsorganisation. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26492-8_9
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