Zusammenfassung
Am 1.1.2003 stellte der Inhaber Q des Versandhauses Q den E als Einkäufer ein. Kurz darauf stellte Q seinen Lieferanten durch ein Rundschreiben den E als neuen Einkäufer vor. Zu den benachrichtigten Lieferanten des Q gehörte auch der Teppichgroßhändler A. Am 1.5.2003 hat E innerhalb des Unternehmens des Q auf eine andere Stelle gewechselt und führt dort nunmehr rein unternehmensinterne Tätigkeiten ohne Kunden-oder Lieferantenkontakt aus. Eine Bekanntmachung dieses Wechsels in der gleichen Weise wie bei der Einstellung des E erfolgte jedoch nicht. Trotz seines neuen Aufgabenbereichs ruft E noch einmal bei A an und erklärt ihm, er wolle für Q Teppiche im Wert von € 50.000,- kaufen. A ist einverstanden. Als A von Q Bezahlung verlangt, verweigert dieser die Bezahlung. E sei schon lange nicht mehr Einkäufer und könne Q daher auch nicht mehr im Geschäftsverkehr vertreten.
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Eltzschig, J., Wenzel, J. (2004). Fall 20. In: Die Anfängerklausur im BGB. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06620-1_20
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