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Wie haben sich die Verletzten (oder ihre Hinterbliebenen) zu vehalten, wenn sie mit der Entscheidung des Oberversicherungsamts nicht zufrieben find? (Rekursverfahren)

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Wie gelangt ein Unfallverletzter zu einer Entschädigung?
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Zusammenfassung

In Zukunft Werden in den meifteu fallen die Urteile ber Spruchkammern der Oberversicherungsämter endgültig fein, weil den am Berfahren beteiligten Parteien kein Rechtsmittel bagegen äufteht (S. 70, 71). In manchen gällen aber ist es den Berletzten (unb den B.S.en (S. 70) erlaubt, gegen die Sernfungsurteile oder die „Sorentfcheibungen“ des Borfifcenben des Oberoerftcherungsamts (S. 61) binnen einem Monat nach Zuftellung der Entfcheibung „Kelurs“ einlegen, namentlich dann, wenn es sich um die erste Festfetzung einer enbgältigen Rente handelt (S. 70). Durch die Erhebung des Rekurs es mirb die Sacfye noch weiter hinauf vox eine dem Oberoerfidcherungsaint übergeordnete Spruchbechörbe gebraut. In der Kegel ist dies das Reichsversicherungsamt (R.B.A.) in Berlin (zuweilen, Wenn nur eine B.S. beteiligt ist und sich ihr Be3irk nicht über den Be3irk des Bunbestaats hinaus erftreckt, das 3uständige Tanbesvexcherungsamt (S. 10). Das Rekursverfahren ist im grossen und ganjen ein 3Weites Berufungsverfahren. Das Relursgericht prüft baher ebenfo wie das Berufungsgericht den Streitftoff nach allen Richtungen hin, also auch daraufchin, ob in tatfächlicher sinficht der Sachverchalt vom Oberersicherungsamt genügenb aufgeklärt toorben ist oder noch der Aufklärung durch weitere Ermittlungen debarf.

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Literaturhinweise

  1. Andere Fälle s. S. 37 (zeitwefe Berfagung der Rente Wegen ver-Weigerten Heilverfahrens, insbesondere wegen verweigerter Heilanstatlts pflege), S. 38 (dauernde Bersagung der Entschädigung wegen strafbarer Beranlassung des Unfalls), S. 39 Einstellung der ruhenben Kente).

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  2. Über Unzulässigkeit des Rekurfes bei allen Kentenänberungen S. 84.

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  3. nicht zu vertoecrjfeln mit der galle, bafe btc ginterbltebenen eines Berietzten für fich eine Rente vom Tode ab („Hinterbliebenenrente“) verlangen.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Schlottmann, R. (1914). Wie haben sich die Verletzten (oder ihre Hinterbliebenen) zu vehalten, wenn sie mit der Entscheidung des Oberversicherungsamts nicht zufrieben find? (Rekursverfahren). In: Wie gelangt ein Unfallverletzter zu einer Entschädigung?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99067-0_7

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