Zusammenfassung
Die geltende Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 regelt nicht „das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit“ der Seeschiffe, und liegt insofern formell nicht im Rahmen des Art. 54. Die Ladungsfähigkeit wird bei Seeschiffen überhaupt nicht ermittelt, sondern der davon sehr verschiedene Raumgehalt. Der letztere wird für die Berechnung und Erhebung der Seeschiffahrtsabgaben zugrunde gelegt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Peters, M. (1912). Besondere Bemerkungen. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_5
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