Zusammenfassung
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers, seien es Rechte nach Common Law oder nach Equity, bilden die Erbmasse. Dazu gehören auch alle Vermögenswerte, über welche der Erblasser ein allgemeines Verfügungsrecht (general power of appointment) hatte, vor allem entails, wenn er darüber testamentarisch verfügte (L. P. A., 1925, s. 176). Die gesamte Erbmasse ist für die Zahlung der Schulden haftbar. Jede gegenteilige Verfügung kann von den Gläubigern angefochten werden (A. E. A., 1925, s. 32). Starb der Erblasser ohne Testament, so unterliegt die gesamte Erbmasse einer Treuhand für den Verkauf (trust for sale). Der Nachlaßverwalter muß alle Liegenschaften verkaufen und das bewegliche Vermögen mit Ausnahme der persönlichen Fahrnis (vgl. A. E. A., 1925, s. 55 (I) (X)) in Geld umsetzen. Der Verkauf darf beliebig hinausgeschoben werden. Aus dem Erlös der Liegenschaften und des beweglichen Vermögens sind in erster Linie die Begräbniskosten und die Schulden des Erblassers zu decken. Sodann ist ein bestimmter Betrag auszuscheiden, der für die Bezahlung der Vermächtnisse zu dienen hat. Das übrige noch nicht verkaufte oder schon in Geld umgewandelte Vermögen (residuary estate) fällt an die Intestaterben (A. E. A., 1925, s. 33).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Curti, A. (1927). Die Liquidation der Erbmasse. In: Englands Privat- und Handelsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94339-3_70
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