Zusammenfassung
Der Staat ist eine Realität innerhalb der menschlichen Gesellschaft, gerechtfertigt aus dem Wesen des Menschen, der neben der individuellen eine soziale, d. h. gemeinschaftsbezogene Seite aufweist und dessen volle Auswirkung einer organisierten obersten, mit Zwang ausgestatteten, räumlich abgegrenzten Herrschaftsgewalt über die in dem betreffenden Gebiet lebenden Menschen nicht entraten kann1. Hier interessiert uns nicht der Staat als solcher, sein Wesen, seine Arten, Merkmale, Verfassungsform, seine Zwecke und Rechtfertigung, sondern ein konkreter Staat: die Bundesrepublik Deutschland, der als Bundesstaat die Länder als Staaten eingegliedert sind. Mögen die Staaten der Welt noch so viele Verschiedenheiten untereinander aufweisen, auch die Staatlichkeit, die nicht mit der Souveränität identifiziert werden darf2, gehört zum Wesen jedes Staates, also auch des hier behandelten. Der deutsche Staat wird im folgenden unter den Gesichtspunkten des Rechts untersucht; es gilt, die für ihn geltenden Rechtsnormen herauszuarbeiten und zu erklären. Das kann mit Aussicht auf Erfolg nicht geschehen ohne die eindeutige Bestimmung der anzuwendenden Begriffe, aber auch nicht ohne Rücksicht auf die gesellschaftliche Wirklichkeit. Der deutsche Staat ist — wie jeder Staat — eine durch das Recht geordnete, organisierte Gemeinschaft innerhalb der menschlichen Gesellschaft; er ist weder mit der Rechtsordnung zu identifizieren3, noch kann er ohne eine feste Rechtsordnung4 auf Dauer existieren und seine Aufgaben für die Menschheit wirksam erfüllen.
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Literatur
Vgl. hierzu insbesondere Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Auflage, Berlin 1932, S. 1 ff. (Einleitung); Anschütz-Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. I, 1930, S. 95 ff. (§ 10: Meinecke, Die Revolution; Ursachen und Tatsachen)
Hatschek, Deutsches und preußisches Staatsrecht, 2. Auflage, 1930, Bd. I, S. 32 ff.; Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, z. B. S. 342 im Rahmen der Behandlung der normativen Kraft des Faktischen; Nebinger, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Stuttgart 1949, S. 85 f. Fußnote 11 unter Hinweis auf Thoma DRZ 1948, 141 ff.; Schönfeld, in: ArchöffR NF 12 (1927) S. 161 ff., der sich in einer grundsätzlichen Abhandlung mit der Revolution als Rechtsproblem befaßt und gegen den Positivismus in Lehre und Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts, stellt
Stier-Somlo, Deutsches Reichs-und Landesstaatsrecht, Berlin und Leipzig 1924, Bd. I, S. 49 ff.; v. Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Berlin 1956, S. 59 f.; vgl. auf S. 59 Fußnote 1 mit weiteren kritischen Literatur-und Rechtsprechungsnachweisen; RG2 100, 25 ff. (26 f.); 103, 187 ff.; 104, 257 ff.; 112, 95 ff. (99 f.); Pr.OVG 77, 495 ff. (496 f., 503); Sächs. OVG 27, 69. Weitere Nachweise über Literatur und Judikatur in den angegebenen Quellen.
Vgl. z. B. die Übersicht im Artikel „Deutschland“, im Staatslexikon der Görres-Gesellschaft a. a. O., Bd. II (1958), Sp. 673 ff.
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Peters, H. (1969). Einleitung. In: Salzwedel, J., Erbel, G. (eds) Geschichtliche Entwicklung und Grundfragen der Verfassung. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86850-4_1
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