Zusammenfassung
In dem Specialfalle eines Verkaufes im Wege der Expropriation ist zwar im Allgemeinen ebenfalls nach den vorstehenden Anordnungen sub II. zu verfahren; es sind indessen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend nicht blos die gewöhnlichen, sondern auch die außerordentlichen Erträge und Werthe sowohl bei den Haupt- als bei den Rebennutzungen in Ansatz zu bringen und bei Bemessung der Ausgaben die dem Waldbesitzer günstigsten Annahmen zu stellen. Auch ist zu beachten, ob durch den zwangsweisen Abverkauf für das in den Händen der Forstverwaltung verbleibende Grundstück Gefahren, z. B. Windbruch, herbeigeführt werden, welche bisher nicht zu befürchten gewcsen sind, oder ob durch Abschneiden kleiner zurückbleibender Parzellen #. die Bewirthschaftung erschwert resp. der Ertrag vermindert wird. Ist dies der Fall, so sind die durch diese Benachtheiligungen zu besorgenden Einnahmeausfälle in Gelde zu bemessen und durch entsprechende Zusätze zum Raufgelde auszugleichen. Die Berechnungen dürfen sich indessen auch bie den Expropriationen nicht auf blos theoretische Speculationen stützen, sondern müssen sich innerhalb der Grenzen der Wirklichkeit und eines durchführbaren Betriebes bewegen.
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Prussia (Germany). Ministerial-forstbureau. (1888). Expropriation. In: Anleitung zur Waldwerthberechnung, im Auftrage des Finanz-Ministers. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51325-1_4
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