Zusammenfassung
Nach der wohl herrschenden Auffassung1 sind die Vorbilder der ltp im hellenistischen Osten zu suchen. Ob das richtig ist, läßt sich — wenn überhaupt — erst dann beurteilen, wenn man die Struktur der ltp analysiert hat. Vorab ist nur zu bemerken, daß die bloße Existenz von mehr oder weniger formalisierten Prozeßeinwendungen (παραγραφαί-praescriptiones) und von Fristen, die für den Erwerb und Verlust von Rechten oder prozessualen Möglichkeiten bedeutsam sind, keine allzu große Beweiskraft hat. Ihre diffuse Entstehung zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Rechtsordnungen ist niemals auszuschließen. Ein wirklicher Beweis für die Abhängigkeit könnte also nur durch die Feststellung struktureller Identitäten oder mindestens enger Parallelitäten geführt werden. Das könnte etwa dadurch geschehen, daß man im griechischen Recht ein Institut nachweist, das — wie die ltp — dem Zeitablauf einen irgendwie gearteten Einfluß auf die Eigentumslage gibt. Denn die allgemein festzustellende Zurückhaltung der antiken Rechtsordnungen gegenüber dem gestaltenden Einfluß der Zeit auf das Recht2 tritt an sich verstärkt im Bereich des Eigentums Schutzes auf. Das mag mit dem Formalismus der frühen Rechte zusammenhängen, der es als absurd erscheinen läßt, einem äußerlichen Umstand wie dem Zeitablauf Einfluß auf das Recht zu gewähren.
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Literatur
S. nur Kaser, RZP 287; Steinwenter, SZ 65 (1947) 81 ff.; Kupiszewski, Festschr. Oertel (1964) 74 ff. Das Verhältnis der ltp zur praescriptio des Formularprozesses kann erst erörtert werden (s. unten § 8), wenn die Struktur der rhetorischen praescriptio, der zu vermutenden Vorgängerin der jüngeren praescriptio, behandelt ist.
Vgl. für das römische Recht F. Schulz, Prinzipien 169; Biondi, auf dem 16. Kongreß der Société De Visscher, Split 1961 [vgl. Nicosia, RIDA 3. S. 9 (1962) 485 f.]. Vgl. auch Cic. ad Att. 12. 17; aus diesem Brief ergibt sich, daß Cicero 25 Jahre nach Übernahme der Bürgschaft als Bürge in Anspruch genommen wurde [s. Macqueron, Ann. Fac. de Droit Aix-en-Provence (1957) 111 ff. (nicht gesehen)]. Nach römischer Auffassung ist die vetustas eher ein das Recht verstärkendes als es schwächendes Moment. So ist es eine Ausnahme, wenn Tac. ann. 3.63 einmal ein Recht (Asylrecht) wegen seiner vetustas in Zweifel ziehen läßt.
In zugespitzter Form findet sich dieser Gedanke in einem bekannten, etwas ambivalenten Satz Goethes (Belagerung von Mainz; Werke, Hamburger Ausgabe Bd. 10, 391): „Es liegt nun einmal in meiner Natur, ich will lieber Ungerechtigkeiten begehen, als Unordnung ertragen.“
S. Cardascia auf dem 16. Kongreß der Société de Visscher, Split 1961 (Nicosia, a.a.O. 481).
Vgl. nur J. Herzog, Main Institutions of Jewish Law I (1936) 288 ff.; anders vielleicht seit der Mischna-Zeit; s. Boaz Cohen, Jewish Law and Roman Law II (1966) 457 ff. -Wie mir Herr Kollege J. Duncan M. Derret, London, mitteilte, wäre es eine lohnende Aufgabe, den Einfluß der Zeit im altindischen Recht zu untersuchen; vgl. nur P. N. Sen, General Principles of Hindu Jurisprudence, Calcutta (1918) 103 ff.; R. Lingat, Les Sources du Droit dans le Système traditionel de l’Inde, Paris-Den Haag (1967) 182 ff.
Vgl. aber ihre wahrscheinliche Herkunft aus der Regelung der Rechtsmängelhaftung beim Kauf; dazu nur Kaser, RPR 1118 m. weit. Lit.
Verjährung und Anspruch nach attischem Recht, Eranion Maridakis I 87 ff.; Die attische Paragraphe (1966). Beachtenswert ist die Bemerkung Wolffs (Paragraphe 15 f.), daß der Wortgebrauch von Paragraphe noch nichts über die Struktur des Aktes aussagt. Der Begriff dürfte wohl von der Wendung παραγράφειν νóμoν: ein Gesetz (Amnestiegesetz, Verjährungsgesetz etc.) entgegenhalten, kommen. Vgl. Stephanus Thesaurus s. v. παραγράφω.
Hierzu außer Wolff, Eranion Maridakis 87 ff. auch Partsch 118 ff.
Vgl. etwa die Fünfjahresfrist des attischen Rechts (Dem. 36.26 f.); dazu Wolff, a.a.O. 88 f.
Für andere griechische Rechtsordnungen der vorrömischen Zeit fehlen uns die Belege.
Wolff, a.a.O. 101; vgl. Pollux VIII 57.
Gegen eine Ersitzung im griechischen Recht Wolff, a.a.O. 106, Anm. 49; ähnlich Harrison, The Law of Athens [Family and Property] (1968) 245 ff.; anders Kaser, SZ 64 (1944) 175 ff.; Kränzlein, Eigentum und Besitz im griechischen Recht (1963) 118 ff. Weitere Lit. zur prothesmia bei Hellebrand, RE 18. 3, 1175.
XII 954 C-E:... τῶν ἀμφισβητησίμων χρόνου ὅρος, ὅν ἔαν τις ᾖ ϰεϰτημένος, μηϰέτ’
ἀμφισβητεῖν ἐξεῖναι..... Folgende Fristen werden festgelegt: Bei offenkundigem Gebrauch der Sache 1 Jahr in der Stadt, 5 Jahre auf dem Land; bei verborgenem Gebrauch der Sache 3 Jahre in der Stadt, 10 Jahre auf dem Land. Keine prothesmia bei Gebrauch im Ausland. Problematisch ist das Verhältnis der prothesmia zu dem von Platon vorgesehenen Register der beweglichen Sachen; s. nur Kränzlein, a.a.O.
Beispiele bei Partsch, a.a.O.
Vgl. auch 10, 30: περὶ μέν ἄλλων τινῶν ἀγφισβητήσεις ἐγίγνοντο, περὶ δὲ Μεσσήνης οὔτε βασιλεὺς οὔϑ’ή τῶν ’Αϑηναίων πόλις οὐδὲ πώποϑ’ἠμῖν ἐνεϰάλεσεν ὡς ἀδίϰως ϰεϰτημένοις αὐτήν.
Immerhin verweist die Stelle ausdrücklidt auf die ϰτήσεις ἴδιαι.
Vgl. Taubenschlag, Atti Verona III 353 ff. So wird etwa in Pap. Hal. (Dikaiomata) 1. 256 die prothesmia genannt; doch ist der Kontext zu unklar, als daß man über ihre Funktion etwas Sicheres ausmachen könnte [vgl. hierzu Pringsheim, Law of Sale (1950) 381 Anm. 6]. Eine Ersitzung im modernen Sinne hat es im ptolemäischen Recht sicherlich nicht gegeben; vgl. nur Seidl, Ptolemäische Rechtsgeschichte (1962) 127. Unrichtig Taubenschlag, Law 244 f., der vor allem das dikaion in UPZ 162 VII 25 ff., das sich auf das Recht des Klägers bezieht, zu Unrecht als iustus titulus begreift.
Zum Hermias-Prozeß gibt es eine reiche Literatur. Die beste Darstellung dürfte die von Wilcken, UPZ II Nr. 160 ff. sein. Vgl. im übrigen Partsch, a.a.O. 125 ff.; Schönbauer, Beiträge z. Geschichte des Liegenschaftsrechts (1924) 33 ff.; ders. Anz. Wien (1964) 230; Seidl, a.a.O. 127; Taubenschlag, Atti Verona III 355; Dahlmann, ‘H βία im Recht der Papyri, Diss. Köln (1968) 16.
S. dazu nur H. J. Wolff, Justizwesen der Ptolemäer (1962) 127 ff.
Liegenschaftsrecht 33 ff.
Vgl. die Schlußformel des Urteils in UPZ 162 X 1 ff.:... εἴπαμεν τῶι μὲν Έρμίαι μὴ είσβιάζεσϑαι, τοῖς δὲ περὶ τòν ‘Ωρον ϰρατεῖν ϰαϑὼς ϰαὶ ἀπò τῆς ἀρχῆς διαϰατεῖχον.
Das Verhältnis von Besitz und Eigentum im graeko-ägyptischen Recht bedürfte der Untersuchung, vgl. für das griechische Recht Kränzlein, a.a.O. 11 ff.; s. aber auch die Bemerkungen von H. J. Wolff, SZ 81 (1964) 333 ff. Die Terminologie des Hermias-prozesses läßt vermuten, daß Besitz und Eigentum nicht scharf getrennt wurden.
Vgl. UPZ 161, 56 ff.; 162, V 20 f., 24 ff., 88 ff.
UPZ 162 IX 15 ff.
Vgl. zu ihnen Lenger, Studi Arangio-Ruiz I 491; dies., Corpus Ord. Ptol. 253 Nr. 59; 256 Nr. 73; vgl. hierzu UPZ 161, 58 ff.; UPZ 162 V 21 f.; VII 13 ff.
UPZ 162 IX 20 ff.
Der hier einschlägige Erlaß stammt aus dem Jahre 146/5.
Wenn man nicht die Worte in UPZ 161, 60 f.:... ϰαὶ ϰεϰρατηϰότων ἔτη πλείονα... auf eine solche Frist beziehen will, vgl. Wilcken 55 Anm. 1.
Richtig Seidl, Ptolemäische Rechtsgeschichte (1962) 127.
UPZ 162 IV 29 ff.; VII 22 ff.
VII 22 ff.: Περὶ δὲ τῶν τῶν προϑεσμιῶν παραϰειμένων προσταγμάτων ἔλεγεν εἰ ϰαί τις ἐπιχωρήσαι τοῖς ἐπερχομένοις ϰαὶ ἐπιχειροῦσι τῶν ἀλλοτρίων ἐμποιεῖσϑαι, μὴ συνχωρη-τέον εἶναι πλείονα ἐνιαυτοῦ ἢ ϰαὶ ἐτῶν δύο ἢ τριῶν τῆι προϑεσμίαι ϰαὶ ταύτην ὁλοσχερῶς πᾶσιν, ἀλλὰ τοῖς ἔχουσίν τι δίϰαιον, ϰαί μὴ τòν πάντα χρόνον συνχωρεῖσ&αι,.....
Hierzu auch Lenger, a.a.O. 256 Nr. 72 (m. Lit.); Schönbauer, Liegenschaftsrecht 36 ff.
Ähnlich auch Schönbauer, a.a.O.
Mit allem Vorbehalt könnte man die vielleicht korrupten Worte von IV 29 ff. folgendermaßen wiedergeben:... hinsichtlich der prostagmata protbesmion, von denen er betonte, sie (die Beklagten) hätten die Fristen innerhalb der vergangenen Zeit nicht vollendet.
Das Recht, auf das hier Bezug genommen wird, kann nicht der spätere iustus titulus sein, da es hier als Anspruchsvoraussetzung für den klagenden Nichtbesitzer genannt wird (unrichtig Taubenschlag, Law 244).
80 f., richtig gegen Partsch, 127.
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Nörr, D. (1969). Der Einfluß der Zeit auf die Rechtslage im griechischen Recht. In: Die Entstehung der longi temporis praescriptio. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 156. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98869-0_3
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